Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 41)
- Language
- German
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36 wurde, erklärte sie dieser hingegen als Falsum und wünschte eine beglaubigte Abschrift, um den Beweis der Fälschung führen zu können, dann war ‘der Kläger verpflichtet der Forderung des Beklagten Folge zu leisten und diesem eine Abschrift einzuhändigen.7) §. 55. Wollte der Kläger neue Klagegründe oder der Beklagte andere Einwendungen als die bisher vorgebrachten erheben, dann waren folgende Fälle möglich : a) Insolange die Parteien den Verhandlungssaal nicht verlassen hatten, durften sie ihre vorgebrachten Angaben näher erläutern und rectificiren, damit volle Klarheit über dieselben herrsche und den Parteien nicht etwa durch ein Missverständnis Nachtheile erwachsen. b) Hatten sie sich jedoch einmal aus dem Gerichtssaale entfernt, dann war jeder fernere Zusatz und jeder weitere Nachtrag ausgeschlossen. c) Auf Angaben, die mit dem Geiste der früher deponirten im Widerspruche standen, konnte keine Rücksicht genommen werden. d) Sprachen beide Aussagen zu Gunsten des Deponenten, so durfte er die zuletzt vorgebrachte der besondern Beachtung empfelilen, selbst wenn er diese erst nachdem er sich bereits vom Orte der Gerichtsverhandlung wegbegeben, gemacht hatte; er war der nähern Motivirung des Umstandes, warum er nicht gleich im Beginne des Rechtsganges sich dieses Mittels bediente, enthoben; diese Begründung blieb ihm jedoch nicht erspart, wenn bereits Zeugen gegen seine frühere Angabe erschienen waren. 8) 7) Bet Josef, Ch. M. c. 60 im Namen mehrerer Autoritäten in deren ßesp. Darüber, ob auch im Falle, dass der Beklagte die Einwendung eines Falsums nicht erhob, der Kläger gehalten war, ihn eine Abschrift nehmen zu lassen, siehe Bet Josef a. a. 0. und Sma c. 16, Note 16. Über die Berechtigung der Parteien, eine Abschrift der im Laufe der Verhandlungen von der Gegenpartei gemachten Angaben zu fordern, sind die Meinungen getheilt; siehe Baba Batra 168 a; Nimuke Josef das.; Ch. M. c. 13, §. 3; Kneset Hagdola zu Tur Ch. M. c. 13, Note 15 und zu Bet Josef das. Note 8. Nach römischem Rechte stand es einem Jeden frei, gegen den Besitzer einer Urkunde, an deren Einsicht jener irgend ein dringendes Interesse hatte, eine actio ad exhibendum anzustellen. Justinian erklärte aber jeden Inhaber einer Urkunde, von der die eine Partei Gebrauch gegen die andere machen konnte, unter gewissen Bedingungen für schuldig, die Urkunde ohne alle processualische Weiterungen aufzulegen. (Siehe Heffter p. 222.) 8) Baba Batra 31 a; Maimon. Toen-Wenitan c. 7, §. 8. Ch. M. c. 80, §. 1.