Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 40)
- Language
- German
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35 §. 52. Der Richter hatte die Parteien aufzufordern ihre Angaben klar nnd deutlich auseinander zu setzen. Der Kläger hatte sowohl das Factum, worauf er seine Forderung begründete, als auch den vermeintlichen Rechtstitel auf dieselbe anzugeben; der Beklagte hatte hingegen die rechtliche Begründung seiner Einreden vorzubringen. * * 3) Kam die eine oder die andere der Parteien dieser Aufforderung nicht nach und hatte der Richter Grund anzunehmen, dass eine betrügerische' Absicht an dieser Unterlassung Schuld trage, so wurde die sich weigernde Partei condemnirt. Vermuthete jedoch der Richter nichts Derartiges, oder kam Niemand dem Auftrage nach, so wurde die Verhandlung fortgesetzt. 4) §. 53. Berief sich eine der streitenden Parteien znr Erhärtung der von ihr gemachten Angaben auf ein Schriftstück, das sich im Besitze einer dritten Person befand, welche diese Angabe nicht in Abrede stellte, dann war sie gehalten, das Aetenstück dem Gerichte vorzulegen und dieses hätte die betreffende, beweiskräftige Stelle abschreiben zu lassen. 5) Behauptete aber die im Besitze des fraglichen Documentes sich befindende Person, dass es ihr ganz und gar unbekannt sei, ob in' dem Doeuniente wirklich beweiskräftige Punkte enthalten seien, oder dass das Schriftstück nicht auffindbar oder gerade jetzt verlegt sei, dann wurde sie unter An- Wendung von Zwangsmitteln genötigt, das fragliche Aetenstück dem Gerichte auszufolgen. Behauptete der angebliche Besitzer der gesuchten Urkunde diese verloren zu haben, die sich auf dieselbe berufende Partei gab jedoch mit aller Bestimmtheit und vollkommener Sicherheit an, dass sie in dessen Besitze wohl vorhanden sei, dann musste jener seine Behauptung beschwören. 6) §. 54. Berief sich der Kläger zur Bekräftigung seiner Angaben auf eine Urkunde, die ihm angeblich vom Beklagten ausgestellt die andere definitiv entschieden war. Wurde aber die rechte Zeit versäumt, so durfte der Beklagte seine Gegenansprüche, die er zu jener Zeit hatte, nicht eher geltend machen, als bis die ursprüngliche Frage entschieden war. (Siehe HefFter, p. 102.) 3) Maimon. Toen-Wenitan, c. 6, §. 1; Ch. M. c. 75, §. 1. 4) Ascheri Resp. c. 71, §. 5; Glosse zu Ch. M. c. 75, §. 1. 5) R. Salomon b. Adereth Resp. Ch. M. c. 16, §. 4. Siehe Tur das. und Sma Kote 14. 6) Maimon. Toen-Wenitan c. 5, §.7,8; Ch. M. c. 16, §.4. Siehe Tur Ch. M. c. 60 und Sma Note 15, c. 16.