Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 39)
- Language
- German
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jedem den Richtern bekannten und geläufigen Idiome Verbandlungen vorgenommen werden, dort musste jene Partei, welche der von der Gegenpartei gesprochenen Sprache nicht mächtig war, einen Bevollmächtigten ernennen, der sie wohl verstand und sprach.0) III. Kapitel. Klage Und Einrede. §. 50. Die Verhandlung begann in der Regel damit, dass der Kläger die Klage vorbrachte, worauf der Beklagte seine Einrede zu machen hatte. Hierauf konnte von Seiten der Parteien Replik, Duplik u. s. w. folgen, bis der Gegenstand erschöpft dem Gerichte vorlag. Ausnahmsweise konnte dem Beklagten, nachdem ihm der Gegenstand der Klage bekannt gegeben wurde, gestattet werden, mit seiner Einrede und der Darlegung seiner Beweise zu beginnen, bevor der Kläger noch seine Klage begründet hatte. *) §.51. Behauptete der Beklagte eine Gegenforderung an den Kläger zu haben, worüber er erst nach dreissig Tagen in der Lage sein dürfte, den Beweis zu führen und verlangte er darum, dass die Vollstreckung des Urtlieils bis dahin sistirt werde, so konnte dies nur ausnahmsweise und unter besondern Verhältnissen gestattet werden; in der Regel aber hatten sowohl die Verhandlung als die Urtheilsfällung wie auch die Execution ungestört den gesetzlichen Lauf zu nehmen. * 2) 5) R. J. Weil Resp. 101; Glosse Ch. M. c. 17, §. 6. Zur Zeit des R. J. Weil (im 15. Jahrhundert) wurde von einer Rabbinen-Yersammlung in Nürnberg eingeführt, dass in dem Falle der Beklagte in einer Sprache verhandeln wollte, welche die Gegenpartei verstand, dies zu gestatten war, selbst wenn der Kläger einen Bevollmächtigten gewählt hätte, der dieser Sprache unkundig war; verstand aber der Kläger selbst diese Sprache nicht, so musste in der üblichen Sprache verhandelt werden. י) Baba Kamma 46 b. Siehe Ascheri daselbst und Glosse zu Ch. M. cap. 24, §. 1. 2) Baba Kamma 46 b nach der Erklärung von Raschi; Ch. M. c. 24, §. 1, Nach römischem Gesetze musste die Gegenklage des Beklagten sogleich im Anfänge des Processes, d. i. bei der Litis-Contestation angebracht werden. War dies geschehen, so wurden beide Sachen zusammen verhandelt und das Urtheii der einen erhielt nicht eher Vollstreckbarkeit, bevor nicht auch