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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 38

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 38)
Language
German
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— 33 —■ ünter strenger Oontrole des Gerichts nahmen zwei Geriehts-Aetuare die Angaben zu Protocoll; die hiefiir entfallende Sebreibgebühr hatten Kläger und Beklagter gemeinschaftlich zu entrichten.1) Ausnahmsweise konnte auf beiderseitiges, ausdrückliches Verlangen der Parteien, die sich gegenseitig das Vertrauen schenkten, die Wahrheit nicht absichtlich zu entstellen, das schriftliche Verfahren gestattet werden. 2) §. 48. Zwischen dem Gerichte und den Parteien durfte kein Dolmetsch interveniren. Die Verhandlung musste in jener Sprache gepflogen werden, welche sowohl die Richter als die Parteien verstanden, damit sie unmittelbar mit einander verhandeln können.3) Doch so die Sprache der Parteien den Richtern wohl verständlich aber nicht so geläufia* war, dass sie sich in derselben gehörig und leicht ausdrücken konnten, in diesem Falle war es gestattet, dass ein Dolmetsch die Fragen und Bemerkungen des Richters in Beisein desselben den Parteien erklärte. 4) §. 49. Wenn die eine der Parteien ihre Angabe in einer andern als der gebräuchlichen Umgangssprache vor Gericht vorbringen wollte, so stand es der andern Partei zu, dagegen die Ein- Wendung zu erheben, dass sie'dieselbe nicht verstehe, oder dass sie ihr nicht geläufig genug sei. Wo es jedoch üblich war, dass in welche Kirchen, Schulen, Witwen, Waisen, überhaupt mitleidswürdige Personen betreffen, vor den andern zu fördern seien.“ (Heimbaeh sen. in Julius Weiskes Lexicon p. 621־, Note 201). נ) Baba Batra 167 b, 168 a; Baba Mezia 20 a; Maimon. Malwe. welowe c. 24, §. 1 u. 2. Ch. M. c. 13, §. 3. Sehr treffend sind die Bemerkungen des R. Isak b. Scheschet Resp. 298 : ״Durch die mündliche Klage und Einrede kann das Gericht eine viel richtigere Ansicht über das Wahre und Falsche der Angaben gewinnen und ein gerechteres Urtheil schöpfen, als wenn die Parteien mit schriftlichen Eingaben erscheinen, die von Andern verfasst werden, welche die Lüge mit rhetorischen Floskeln ausschmücken, um nur den Richter für sich zu gewinnen.“ . 2) Nimuke Josef, Baba Batra a. a. 0.; Glosse zu Ch. M c. 13, §. 3. Bei den Römern war bis zur Zeit Justinians ebenfalls Mündlichkeit die Grundlage des ganzen Verfahrens und in Deutschland war anfangs die schriftliche Verhandlung mit der mündlichen gepaart, bis später die sehriftliehe beinahe ausschliesslich zur Geltung kam. (Siehe Heffter p. 108—160.) 3) Makkot 6 b; Maimon. Synh. c. 21, §. 8; Ch. M. c. 17, §. 6. ף A. a. 0. 8

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