Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 37)
- Language
- German
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32 damit der Betreffende sich, fasse und fähig werde, seine Behauptun gen klar und deutlich darzulegen. n) §. 46. Waren vor dasselbe Forum mehrere Parteien in versehiedenen Streitfällen für denselben Tag vorgeladen, so mussten in der Regel diejenigen Parteien, die zuerst erschienen waren, auch zuerst einvernommen werden, ohne Rücksicht auf den Klagegegenstand, ob er ein bedeutenderer oder ein geringerer war. 12) Doch gab es einige Ausnahmen und zwar : a) Die Streitsache einer Waise war früher zu verhandeln als die einer Witwe; b) die einer Witwe hatte den Vorrang vor der eines Gelehrten (תלמיד הכם); c) die eines Gelehrten vor der eines Unwissenden und d) die einer Frau war früher vorzunehmen als die eines Mannes.ld) II. Kapitel. Mündlichkeit, Gerichtssprache• §. 47. Das Verfahren war in der Regel ein mündliches; die Parteien standen einander gegenüber und trugen Klage und Einrede mündlich vor. Im Einverständnisse der Parteien und unter ״) j. Talmud Synh. Absch. III, 8; Maimon. Synh. c. 21, §.11; Ch. M. c. 17, §. 9. Im j. Talmud 1wird erzählt, dass Rabbi Huna (Oberhaupt des Lehrhauses in Sura, Schüler und Nachfolger des Rab), so oft er wahrgenommen, dass eine Partei einen Rechtsgrund hatte, ihn jedoch anzugeben nicht das gehörige Verständniss besass, selbst mit einigen Worten sie darauf führte; denn dies nannte er dem Stummen den Mund öffnen על שם פתח פיך לאלם vergleiche b. Talmud Grittin 37 b. 12) Synhedrin 8 a; Ch. M. c. 15, §. 1. 8י) Mairnon. c. 21, §.6; siehe Kessef Mischnah zur Stelle; Ch. M. c. 15, §. 2. Zu bemerken ist noch, dass der Gelehrte selbst in dem Palle, wenn er später erschienen war, doch den Vorrang hatte, (a. a. 0.) Bei den Römern wurden ebenfalls über die Reihenfolge der Verhandlung verschiedener bei demselben Gerichte angebrachten Streitfälle gesetzliche Verfügungen getroffen. (Über connexe Sachen galten andere Gesetze.) Auch in Deutschland waren hierüber, vorzugsweise bei den Reichsgerichten, genauere Vorschriften erlassen. Es wurden sogenannte privilegirte oder befreite Sachen hervorgehoben, deren Erledigung den Vorzug hatte. Dahin gehörten Armensachen, Sachen bei welchen Gefahr im Verzüge wäre und endlich sollten die ältem vor den neuem Angelegenheiten befördert werden. Bei den Landesgerichten hat man diesen Geschäftsgang nicht befolgt. Die Ernest.-Altenb. und Goth. Processorduung bestimmt, ״dass die ältesten Sachen, ferner diejenigen,