Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 36)
- Language
- German
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gleich zu behandeln; er durfte der einen nicht freundlicher entgegenkommen als der andern; der einen nicht einen Sitz anbieten und die andere stehen lassen; der einen vollkommene Redefreiheit gewähren und die andere in ihrem Yortrage an Kürze ermahnen u. dgl. m. 4) Ursprünglich ward angeordnet, dass beide Theile vor Gericht stehen sollen; doch wurde es dem Gerichtshöfe freigestellt beiden Sitze anzuweisen, doch so, dass diese neben einander sich befanden; es war aber nicht gestattet, dem einen etwa einen Ehrensitz, dem andern hingegen einen weniger ehrenvollen Platz anzuweisen. 5) Später aber, in der nachtalmudis.chen Zeit, wurde es allgemeine Gepflogenheit beiden Parteien Sitze anzuweisen. 6) Doch das Urtheil mussten sie stehend anhören. 7) §. 45. Der Richter durfte keine der Parteien anhören in Ab- Wesenheit der andern.8) Er war nicht berechtigt, die Worte der einen Partei zu erklären und dadurch gleichsam deren Anwalt zu sein, sondern eine jede derselben hatte ihre Sache selbst vorzubringen, der Richter hatte schweigend alles anzuhören und durfte keiner der Parteien andeuten, was sie sprechen solle. 9)Ja selbst wenn die eine Partei bloss einen Zeugen brachte, durfte der Riehter nicht sagen: »Ein Zeuge genügt nicht für den Beweis,“ sondern er musste des Gegners Einwendung abwarten, denn es konnte sein, dass dieser eine Zeuge schon ein Gestäudniss bewirkte.10) Empfieng jedoch der Richter den Eindruck, dass, sei es. der Kläger, sei es der Beklagte sein Recht wohl begründen könne und sich thatsäehlich bestrebe Gründe vorzubringen, allein entweder aus Mangel an Sprachvermögen oder in Folge der Aufregung unfähig war, seine Worte zu ordnen und sich gehörig verständlich zu machen, in diesem Falle war es dem Richter, unter Beobachtung besonderer Vorsicht gestattet, mit einigen Worten unterstützend einzugreifen, 4) Schebuot 30 a; Maimon. Synh. c. 21, §. 1; Ch. M. c. 17. ף A. a. 0. ' 6) Maimon. a. a. 0. 7) Schebuot; Maimon. uncl Ch. M. a. a. O, 8) Synh. 8 b; Schebuot 31 a; Maimon. Synh. c. 21, §. 7; Ch.M.e.17, §. 5. 9) Maimon. Synh. c. 21, §. 10; Ch. M. c. 17, §. 8. 10) j. Talmud Synhedrin Abschnitt III; Maimon. Synhedrin c. 21, §. 10; Ch. M. c. 17, §.8.