Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 35)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/3122061-3122070--0670-3122904- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
30 VIERTES HAUPTSTÜCK. Von dem Verfahren. I. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen. §. 44. Gleichheit vor dem Gesetze ist ein Grundprmcip des mosaisch-talmudischen Rechts.x) Da gab es kein eigenes Gesetz und besonderes Gericht für den Einheimischen und wieder ein eigenes für den Peregrinen; da gab es keine bevorzugten Stände und Personen; keinen Unterschied zwischen arm und reich; Alles war vor Gericht gleich. 2) Alle mussten nach einem und demselben Gesetze gerichtet werden, und ein jeder Rechtsstreit, gleichviel ob es sich um einen hohen oder einen geringen Betrag handelte, musste mit derselben Gewissenhaftigkeit untersucht und zu Ende geführt werden. 3) ' # Es war Pflicht des Richters, die beiden Parteien vollkommen ׳) Levitieus c. 24, v. 22, ״ .משפט אהד יהיה לכם כנר כאזיה יהיהEs soll einerlei Recht unter euch sein,’ dem Fremdling wie dem Einheimischen.“ 2) לא תכירו פנים במשפט כקטן כגדול תשמעון לא תנורו מפני איש כי המשפט לאלהים הוא. (Deutoronom. c. 1, v, 17.) ״Ihr sollt im Gericht kein Ansehen der Person achten, den Kleinen hören wie den Grossen und vor Niemandem euch fürchten, denn das Gericht ist Gottes.“ 3) Syniiedrm 8 a; .שיהא הביב עליך דין של פרוטה כדין של מאה מנה ״Einen strittigen Gegenstand vom geringsten Betrag musst du ebenso behandeln als beträfe er grosse Summen.“