Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 33)
- Language
- German
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28 II. Kapitel. ProYocatlonsprocess. §. 48. Der Kläger hatte wohl das Recht den Beklagten zur Aufnahme des Rechtsstreites zu zwingen; zum Klagen jedoch konnte in der Regel Niemand genöthigt werden. Doch gab es einige Fälle, in denen Jemand zur Einbringung einer Klage gerichtlieh aufgefordert werden konnte (Provoeation). Diese Fälle sind die folgenden : a) Hatte sich A. geäussert, er hätte an B. eine in einem Schuldscheine anerkannte Forderung, so konnte B. verlangen, es möge A. gerichtlich aufgetragen werden, seine Klage anzubringen und seih Recht zu beweisen, widrigenfalls möge er zu ewigem Stillschweigen verurtheilt werden.*) b) Ein Bürge konnte den Gläubiger zur Anbringung der Klage gegen den Hauptschuldner auffordern, erstens wenn die Verfallszeit bereits eingetreten war, und zweitens wenn der Bürge erklärt hatte, dass er selbst, falls dem Gläubiger * * 3) die Gerichtsver- Vergleiche auch Baal-Haitur p. 31; R. J. b. Schechet Resp. 148 und 176.) Zu bemerken ist noch, dass aus Schilte Hagiborim (Synh. Absch. 3) zu ersehen ist, dass auch für den Fall, dass kein Gericht bestellt ward, um einen Rechtsstreit zu verhandeln, das in Rede stehende Zwangsmittel gegen die Gemeinde angewendet werden konnte, damit ein Gerichtscollegium eingesetzt werde. ’) Baal Haitur p. 31; Sma zu Gh. M. c. 24, Note 12. Der Grund hievon ist der, dass nach talmudischem Rechte die Immobilien des Schuldners dem Gläubiger, der eine Schuldurkunde in Händen hatte (מלוה בשטר), der Art als verpfändet betrachtet wurden, dass im Falle der Schuldner nicht zahlte und inzwischen seine Immobilien verkauft hatte, der Gläubiger berechtigt war, seine Schuld aus den verkauften Gütern sich bezahlt zu machen (,גובה ממשעבדי). Durch die Behauptung des A. würde also Niemand die Güter des B., ausser zu sehr gedrückten Preisen kaufen wollen, und B. würde grossen Schaden erleiden, daher das Recht desselben zur Provoeation. 3) Ch. M. c. 131, §. 4, Sma Note 7. Nach deutschem Rechte fand die Provoeation statt: a) ״Wenn Jemand über einen Andern nachtheilige Ausserungen ausstreuet und sich gewisser ihm zustehenden Ansprüche berühmt, weshalb der sich Rühmende (Diffamant) von demjenigen, gegen welchen das Berühmen gerichtet war (Diffamat), gerichtlich aufgefordert werden kann den gerühmten Anspruch binnen einer vom Gerichte zu bestimmenden