Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 32)
- Language
- German
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27 §.41. Der verhängte und durch einDocument (פת■ הה) bekräftigte Bann wurde erst aufgehoben, nachdem der Contumax sich dem Gerichte zur Verhandlung gestellt hatte; das blosse Versprechen, bei Gericht zu erscheinen, genügte nicht. Sobald der Bann aufgehoben war, wurde das darüber ausgestellte Document von Aiutswegen vernichtet. 16) Die Schreibgebühr für die Ausstellung desselben hatte der schuldtragende Beklagte zu bezahlen. 17) §. 42. In nachtalmudischer Zeit wurde gegen den Contumax ein neues Zwangsmittel eingeführt, das darin bestand, dass der öffentliche Gottesdienst im Wohnorte des Beklagten eingestellt und nicht eher abgehalten wurde, als bis der Beklagte der Vorladung Folge geleistet hatte. Durch dieses Zwangsmittel wurde der Beklagte der allgemeinen Verachtung preisgegeben; man hoffte ihn dadurch, sowie durch den Druck, der von der Gesammtheit auf ihn ausgeübt würde, leichter zur Nachgiebigkeit bewegen und zum Erscheinen vor dem Gerichte bestimmen zu können. 1s) 16) Baba Kamma 113 a; Mäimon Synh. c. 25, §. 8; Ch. M. c. 11, §.4. 17) Baba Kamma 112b; Maimon. a. a. 0.; Ch. M. c. 11, §.4 ־. 18) Kolbo N. 117; Darke Mosche zu Tur Ch. M. c. 11, Note 3; Beer Hagola zu Jora Deah c. 334; Sma c. 11, Note 17; Magen Abraham c. 339, Note 3. Weder über die Zeit noch über den Urheber dieser Anorclming lässt sich Bestimmtes angeben; jedenfalls war dies eine sehr alte Institution, wir finden sie schon im zehnten Jahrhundert in Übung. R. Gerschon Meor- Hagolah (geb. um 960 gest. 1028) sah sich genöthigt unter Androhung des grossen Bannes (הרם) zu verordnen, dass der öffentliche Gottesdienst in dem Bethause, welches der Contumax besucht, erst dann gestört werden dürfe, wenn eine dreimalige Ladung an den Beklagten ergangen war und er in seiner Widersetzlichkeit verharrte; aber.auch in diesem Falle durfte nur mit der Suspendirung des Gottesdienstes an Werktagen begonnen werden, an Sabbat und Festtagen musste er ungestört bleiben; erst dann, wenn der Gottesdienst dreimal an Werktagen erfolglos suspendirt wurde, konnte dieses gewaltige Verbot auf sämmtliche Bethäuser des Ortes und selbst auf Sabbat und Festtage erstreckt werden. (Siehe hierüber die oben angeführten Quellen.) Von der thatsächlichen Anwendung dieses Zwangsmittels überzeugt uns Schilte Hagiborim zu Alfassi (Synhedrin Abschnitt 3), woselbst er berichtet, dass in Folge, einer, auf diese Weise eingetretenen Störung des öffentlichen Gottesdienstes, (also auch des Vorlesens des Wochenäbsehnittes), am darauf folgenden Sabbate auch die Pericope der vörhergegangenen Woche verlesen wurde. Auch in Ulm wurde im 15. Jahrhundert eines Renitenten wegen der: Gottesdienst gestört. {Siehe Resp. des R. Jacob Weü 147.