Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 31)
- Language
- German
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26 §. 39. Die Ladung musste dem Beklagten iii der Regel unmit-‘ telbar durch den Grerielitsdiener zugestellt werden; war jener jedoch verreist, doch kam er noch an dem Zustellungstage nach Hause, dann konnte der Gerichtsdiener seine Mission einem der Nachbarn des Beklagten übertragen, damit er ihn nach seiner Rückkunft von der Vorladung verständige. 14) §. 40. Der Gerichtsdiener bedurfte keiner Bescheinigung darüber, dass er den Beklagten von der Ladung verständigt habe; als Diener des Gerichtes hatte er volles Vertrauen, dass er seine Pflicht erfüllt habe; eine jede Beleidigung oder Verachtung desselben wurde schwer bestraft. 15) liegt eben in der mosaisch-talmudischen Auffassung des Rechtsbegriffes. Nach mosaisch-talmudischer Lehre ist die Pflege der Gerechtigkeit eine Verehrung Gottes, der höchsten Gerechtigkeit selber; Unrecht-Thun ist eine schwere Versündigung gegen Gott, dem Urquell des Rechts; die Rechtslehre bildet einen wesentlichen Theil der Religionslehre und das Gericht spricht Recht im Namen Gottes. Der Renitent war somit ein Übertreter des göttlichen Willens und begieng durch seinen Ungehorsam eine schwere Sünde. Es sollten daher solche Mittel gegen ihn angewendet werden, die ihm seine Sünde zum Bewusstsein bringen, damit er sodann reuevoll vor Gericht erscheine, um sich dem Ausspruche desselben zu unterwerfen, und die Aufhebung des Bannes zu erflehen. Ganz anders war es bei den Römern und Germanen; da wurde keine Rücksicht genommen auf die moralische Besserung des Ungehorsamen, sodern bloss dahin gewirkt, dass der Kläger befriedigt werde; eben darum waren auch die Zwangsmittel gegen den Contumax ganz anderer Art. So wurde der Kläger in den Besitz des ganzen Vermögens des Beklagten eingesetzt mit der Berechtigung dasselbe verkaufen zu lassen, wenn der Beklagte sich absichtlich verborgen hielt (fraudationis causa); in andern Fällen, wenn er sich nämlich nicht fraudationis causa verbarg, wurde der Kläger in das Vermögen des Beklagten, wohl ohne Verkaufsrecht, doch der Sicherheit wegen eingesetzt. Ja es konnte sogar nach erfolgter dreimaliger Edictalaufforderung in Abwesenheit des Beklagten in der Sache selbst erkannt werden. Dasselbe war auch der Fall, wenn der Beklagte, nachdem lis contestirt worden, nicht erschienen ist. (Vergleiche die verschiedenen Fälle der Contumacia Heffter p. 843—349.) Auch bei den alten Deutschen finden wir, dass auf die Acht gegen den ungehorsamen Beklagten anerkannt werden konnte. (Heffter das.) 14) Baba Kamma 113 a; Maimon. Synh. c. 25, §. 10; Ch. M. c. 11, §.3. 15) Baba Kamma 112b; Maimon. Synh. c. 25, §. 5 und Talmud Thora c. 6, §. 14; Ch. M. c. 11, §. 1. Siehe Kiduschin 12 b, 70 b und CR. M. c, 8. §. 5; Jore Deah c. 334, §. 43.