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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 30

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 30)
Language
German
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25 — diexier, so ward er in den kleinen Bann (נידוי) gethan; über denselben wurde eine Urkunde ausgestellt (פודהא של שמתא), falls er in Gegenwart zweier Zeugen seinen renitenten Entschluss geäussert hatte. Die bloss dem Gerichtsdiener gegenüber geschehene Eröffnung der Weigerung zog wohl den kleinen Bann nach sich, eine Urkunde ward jedoch nicht abgefasst, <J) es wäre denn, der Kläger hätte erklärt, die Gebühr für die Ausstellung der Urkunde aus Eigenem bezahlen zu wollen.Jü) §. 36. Leistete der Beklagte, ohne dass er hierüber sich geäussert hätte und trotzdem, dass er am Gerichtsorte anwesend war, der Vorladung keine Folge, so wurde an dem auf den abgelaufenen Termin folgenden Tage über ihn der kleine Bann ver־־ hängt. n) §. 37. Bedingten die Geschäftsverhältnisse des Beklagten dessen öftere Abwesenheit vom Gerichtsorte, so ward nach erfolgtem Nichterscheinen die Vorladung für einen zweiten Termin erneut; wiederholte sich das Fernbleiben ein zweitesmal, so wurde noch ein dritter und letzter Verhandlungstag anberaumt; berücksichtigte der Beklagte auch diesen nicht, dann erfolgte am Tage nach Ablauf des dritten Termins die Strafe des Bannes sammt Urkundenausstellung. 12) §. 38. Hatte der Beklagte eine unaufschiebbare weite Reise vor, so dass er ohne empfindlichen Verlust am festgesetzten Termin nicht erscheinen konnte, dann hatte er dies rechtzeitig bei Gericht zu melden und um Dilation anzusuchen, die ihm bewilligt wurde. Erschien er jedoch nicht, ohne von seiner Verhinderung Meldung gethan zu haben, so ward er als Contumax behandelt und in den Bann gethan. 13) 9) Baba Kamma 112 b; Mairnon. Synh. e. 25, §. 8; Ch. M. c. 11, §. 1. 10) Sma Ch. M. e. 11. ״) Baba Kamma 113 a; Mairnon. Synh. c. 25, §.8. Ch. M. c. 11, §. 1. 12) Baba Kamma, Mairnon. und Ch. M. a.a.O.; vergleiche Moed Katan 16 a; Mairnon. Talmud Thora c. 6, §. 14; Jore Dea c. 334. 13) R. Josef Kolon Resp. 11; Ch. M. c. 11, Glosse 1. Über das Wesen und die Wirkung des kleinen und grossen Bannes (נידוי und חרם) siehe Moed Katan 15 a; Mairnon. Talmud Thora c. 7, §. 25; Jore Deah c.334, §. 2. Der Bann ist mehr als eine Strafe des Religions-, als eine des Rechtsgesetzes, mehr als eine moralische denn eine bürgerliche Strafe zu betrach־ ten. Dass gegen den Renitenten dieses Zwangsmittel angewendet wurde,

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