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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 29

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 29)
Language
German
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24 §. 34. Der Termin für die Gerichtsverhandlung sollte in Orten, wo es bestimmte Gerichtstage gab, auf einen solchen angesetzt werden; 7) wo dies jedoch nicht der Fall war, konnte der Rechtsgang nur an den gesetzlich gestatteten Tagen seinen Lauf nehmen. Bei der Wahl des Tages sollte darauf Rücksicht genommen werden, ob der am Gerichtsorte nur zeitweise anwesende Beklagte ohne י Störung seiner Geschäfte erscheinen könne. 8) §. 35. Weigerte sich der Beklagte der Ladung Folge zu leisten und eröffnete er diese seine Absicht dem ihn vorladenden Gerichts- .,Sie musste vom Kläger unterschrieben sein, und wenn er nicht schreiben konnte,musste dies durch einenTabularius an seiner Statt geschehen.“ ״Hierauf ergehet eine Verfügung des Richters, ob die Klage zugelassen und das weitere Verfahren eingeleitet oder beides abgeschlagen werden soll. Wird sie zugelassen,so ist jene Verfügung eine Ladung des Beklagten (admonitio,citatio), welche entweder bloss mündlich einem Executor des Gerichts aufgetragen, oder durch eine auf den Libell gesetzte Subscriptio für Personen höheren Ranges in eine schriftliche Ausfertigung verfügt wird. Die Insinuation der Klageschrift und Ladung an den Beklagten geschieht durch einen Executor des Officium des Gerichts, welcher vom Beklagten a) nach dem Betrag des Klagobjects bestimmte Sporteln, b) eine von ihm Unterzeichnete schriftliche Gegenerklärung über den Klaggrund und etwaige Einreden, mit dem Datum des Empfanges der Klagschrift versehen, und endlich c) Caution empfängt. Kann oder will der Beklagte die Caution nicht leisten, so tritt Realcitation (exhibitio, deductio) ein, d. h. er muss dem Executor folgen und wurde von ihm während des Processes bewacht oder im gerichtlichen Gefängniss behalteh.“ (Hollweg, B. III, p. 312 ff.) Bei den deutschen Gerichten ״geschah von jeher die Anbringung einer Klage durch einen schriftlichen Libell. Hur darin variirte der ältere Gerichtsgebrauch, dass an einigen Orten das Gericht schon auf einen nicht genauer motivirten Antrag des Klägers oder auf eine blosse Klageanmeldung die Ladung des Beklagten verfügte, und dann erst im Beisein des Beklagten die Vorlage einer ordentlichen Klageschrift erfolgte, während an andern Orten der Kläger sogleich von Anfang an eine motivirte Klageschrift übergeben musste, worauf man dann die Mittheilung an den Beklagten und fernere Tagsatzung erkannte. Später ist es zur Regel geworden, dass sogleich ein motivirter Libell beim ersten Anbringen der Sache ohne Zuziehung des Beklagten gegeben werden muss, und bloss das ist noch hin und wieder im Gebrauch, ausser dem eigentlichen Klage-Vortrag noch eine besondere Supplication wegen der zu verfügenden Ladung oder Mittheilung der Klage, und wegen des weitern Verfahrens beizufügen.“ (HefFter, p. 312.) 7) Ch. M. c. 11; Sma Note 1. 8) Ch. M. das.; Sma Note 3.

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