Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 28)
- Language
- German
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28 Die Kosten der schriftlichen Ladung, hatte der Kläger zu entrichten.5 6) §. 33. Der Beklagte konnte, ehe er sich in einen Rechtsstreit einliess, auf die nähere Bezeichnung der an ihn vom Kläger gestellten Forderung bestehen; denn es war einerseits nicht ausgeschlossen, dass er selber die Berechtigung derselben anerkennen und damit jedwedes weitere gerichtliche Verfahren überflüssig machen werde; andererseits sollte es ihm hiedurch ermöglicht werden, sich für den Rechtsgang gehörig vorzubereiten, damit er den Angriff, so er unbegründet war, zurückweisen könne. *) 5) Schach Ch. M. c. 11, Note 2. 6) Schach Ch. M. cap. 11, Note 1. Nach dem alten römischen Recht, wo der Rechtsstreit zuerst von dem Magistrat (Praetor) in jure und dann vom Richter in judicio verhandelt wurde, geschah die Vorladung des Beklagten vor den Praetor nicht durch diesen, sondern durch den Kläger selbst. ״Er übte das ihm durch die XII Tafeln verbürgte Recht in jus voeatio nötigenfalls mit Gewalt aus“ (Hollweg II. B., p. 197). ״Der Beklagte musste sofort dem Kläger in das jus folgen, oder ihm Sicherheit leisten, dass er an einen! gewissen Tage sich daselbst einfinden werde.“ (Heffter, p. 275). ״Wurde die Sache bei dem ersten persönlichen Erscheinen nicht beigelegt, oder konnte sie überhaupt nicht vorgenommen werden, so wurde ein sögenanntes Vadimonium eingegangen, d. h. beide Theile versprachen, an einem gewissen Tage wieder zu kommen und gaben sich Sicherheit deswegen.“ (Heffter p. 276.) Bald wurde es aber allgemeine Sitte, schon den ersten Termin von dem Praetor anstatt der in jus voeatio durch ein freiwilliges Vadimonium bestimmen zu lassen. ״Hiedurch ward der Beklagte in den Stand gesetzt, gehörig vorbereitet vor den Praetor zu erscheinen, dann entsprach dies mehr als jenes überraschende, unhöfliche Auftreten auf otfener Strasse, dem Anstandsgefühl der gebildeten Klassen.“ (Hollweg B. II, p. 198.) ״In Marc Aurels Zeiten wurde die litis denuntiatio eingeführt, d. i. eine aussergerichtliche, an den Beklagten oder an seinen Vertreter persönlieh durch Zeugniss und Schrift (testatio) beglaubigte Ankündigung des Rechtsstreites, welcher dann an einem gesetzlich bestimmten Termin vor Gericht beginnt.“ (Hollweg II, p. 201.) Auch in Constantins Zeiten und nach dem Recht des Theodosischen Codex ist die litis denuntiatio, wenn auch etwas modificirt, beibehalten worden. (Siehe Hollweg III, p. 233 ff.) ״In der justinianischen Compilation kömmt■ dieses Verfahren nicht mehr vor und war die Einleitung geschehen durch einen schriftlichen Libell. Der Kläger übergibt dem Gerichte eine Klagschrift (libellus conventionis), damit dieses durch einen Executor sie dem Beklagten mittheilen und ihn zur Erklärung darüber vorladen lasse.“ ״Die Klagschrift musste eine kurze Bezeichnung des Klagrechts (actio), welches der Kläger geltend machen will, enthalten,4*