Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 27)
- Language
- German
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22 DRITTES HAUPTSTÜCK. Einleitung des Verfahrens. I. Kapitel. Ladungen, Termine und Fristen. §. 31. Ein jeder Rechtsstreit setzt sowohl einen Kläger (תובע oder טוען), als einen Beklagten (נתבע oder נטען) voraus. Beide Parteien wurden die Streitenden (בעלי דין) genannt. Der Kläger eröffnete den Angriff und forderte mündlich vom Gerichte die Vorladung des Beklagten. §. 32. Die Ladung geschah durch den Gerichtsdiener (שליה בית דין) und hiess הזמנה oder דסקא.J) Sie konnte dem Beklagten mündlich bekannt gemacht, ihm aber auch schriftlich zugestellt werden. * 2) Beide Arten der Vorladung konnten nur im Namen des ganzen Gerichtscollegiums oder des Gerichtspräsidenten ergehen;3) erfolgte jedoch die Ladung an einem regelmässigen Gerichtstage, dann konnte der Beklagte auch im Namen eines einzelnen Richters vor die Schranken des Gerichtes eitirt werden. 4) J) Baba Kamina 112b, 113a; Maimon. Synli. c. 25; Ch. M. c. 11, §. 1. 2) Kiduschin 70 a; Gittin 88 a. Siehe Raschi das. 3) Synh. 8 a; Maimon. Synli. c. 25, §. 7; Ch. M. c. 11, §. 2. 4) A. a. 0. Siehe Beth Josef zu Tur C11. M. c. 11. Was die Fertigung der schriftlichen Vorladung betrifft, so war es nicht nöthig, dass die Richter wie bei anderen Urkunden am-Fusse des Schriftstückes zeichneten, es genügte, wenn sie an die Seiten des Documentes ihre Namen setzten. (Gittin 88 a; Beth Josef zu Ch. M. c. 11; siehe Ch. M. c. 45, §. 1.)