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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 26

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 26)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122070--0661-3122895
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— .21 II. Kapitel. Vertretung des Beklagten. §. 29. Der Beklagte war nicht berechtigt sich durch einen Bevollmächtigten vertreten und seine Einreden durch diesen bei Gericht Vorbringen zu lassen, es sei denn der Kläger habe seine Einwilligung hiezu gegeben.L) §. 30. Frauen von besonders ehrenwerthem Charakter, für die es als unwürdig galt, als Beklagte vor Gericht zu erscheinen, ferner hochgelehrten Männern, welchen das Studium der Thora Lebensberuf war (תלמידי חכמים שתורתן אומנתן), wurde aus einem ähnlichen Grunde und in Rücksicht auf die Unstatthaftigkeit einen Defensor zu bevollmächtigen, die Concession ertheilt, dass Gerichts- Schreiber in ihre Wohnungen abgeordnet wurden, daselbst in Gegenwart des Klägers ihre Einreden zu Protocoll nahmen und dieses dann dem Gerichte vorlegten.a) 1) Im 1. Talmud Synkedrin Abseh. II, 1, wird des Beklagten Bevollmäehtigter אנטלר (Beauftragter, Abgeordneter) genannt; über die Interpretation dieser Stelle waren die Schriftgelehrten getkeilter Ansicht; die Einen wollten hieraus folgern, dass es dem Beklagten frei stand, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen; die Anderen glaubten aus eben dieser Talmudstelle beweisen zu können, dass der Beklagte persönlich bei Gericht erscheinen musste; diese Meinung nun erhielt Gesetzeskraft, und zwar aus mehrern Gründen, deren vornehmlichster der ist, dass der Beklagte aus Schamgefühl dem Kläger gegenüber wohl weniger Muth haben werde, lügnerische Einwendungen zu erheben, als dies von einem Bevollmächtigten vorauszusetzen ist, und es daher dem Richter nicht so leicht fallen dürfte, die Wahrheit zu ergründen. (Siehe hierüber Ascheri und R. Nissim zu Schebuoth Absch. 4; Tur und Beth Josef Ch. M. c. 124.) Nach dem römischen und dem deutschen Rechte war es dem Beklagten gestattet, sich durch einen Bevollmächtigten (Defensor) vertreten zu lassen, jedoch hatte er Satisdation zu leisten; in der spätem Zeit des römischen Kaiserthums musste dies von dem Beklagten geschehen sub hypotheca suarum rerum mit dem Versprechen, bei der Eröffnung der Sentenz persönlich zu erscheinen und das, worauf erkannt werden würde, zu leisten. (Heffter p. 123 und 128.) 2) R. Ascheri, Schebuoth Abschnitt 4, §. 2 im Namen des R. Alfassi; R. J. Migasch Ch. M. c. 124.

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