Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 25)
- Language
- German
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20 streit im Interesse seines Vollmachtgebers durcbzufüliren, es musste denn sein, dass ihm in der Vollmacht das Recht zum Ausgleiche oder zum Nachlasse eines Theils der Forderung ausdrücklich eingeräumt wurde. 13) §. 27. Der Gatte war der gesetzliche Vertreter seiner Gattin und bedurfte keiner besondern Vollmacht, weder rücksichtlich jenes Gutes, das sie ihm zugebracht und als sogenanntes eisernes Vieh ihm übergeben hatte (נכסי צאן ברזל), noch bezüglich jener ihrer Güter, die einen Nutzen abwarfen und von denen ihm bloss der Fruchtgenuss gehörte (נכסי מלוג). Waren letztere jedoch nicht fruchtbringend, so musste der Gatte gleich jedem Fremden eine Vollmacht haben. 14) §. 28. Die Erben einer Verlassenschaft, die noch nicht vertheilt war, ferner die Mitglieder einer Gesellschaft konnten im Namen der übrigen Betheiligten ohne besondere Vollmacht gegen Fremde als Kläger auftreten. Keiner der Erben, keines der Gesell- Schaftsmitglieder konnte nachträglich die Einwendung erheben, er hätte die Sache besser vertreten. Dies hatte jedoch nur dann statt, wenn die andern Gesellschafter zur Zeit des Processes am Gerichtsorte anwesend waren; Abwesende jedoch konnten jene Einwendung wohl machen; aus diesem Grunde war auch der Beklagte berechtigt, die Vollmacht der Abwesenden zu fordern. 15) 13) Nimuke Josef Baba Kamma; Ch. M. a.a. 0. §. 5. Es galt nämlich als Grundsatz : ״ .לתקוני שדרתיך ולא לעותיIch bevollmächtige dich mir zu nützen aber nicht mir zu schaden/'* 14) Gittin 48 b; Maimon. Schluchim e. 8, §.4; Eben Haeser c. 85, §. 4; Ch. M. c. 122, §. 8. Jedoch ist zu bemerken, dass bei jenen Gütern, von denen dem Gatten bloss der Fruchtgenuss gehörte (נכסי מלוג), der Beklagte, so der Streit sich um das Object selbst und nicht auch um dessen Früchte bewegte, Einspruch zu erheben und die Vorweisung einer Vollmacht zu fordern berechtigt war. (Siehe Schach Ch. M.; c. 122, Note 82, 33 und 34.) 15) Ketubot 94; Maimon. Schluchim c. 3, §. 3; Ch. M. c. 122, §. 9. Nach römischem Hechte konnten Kinder in oder ausser der väterlichen Gewalt, Eltern, Brüder, Verschwägerte und Freigelassene so auch der Ehemann ohne Vollmacht für ihre Angehörigen als Kläger auftreten oder ihre Vertheidigung übernehmen. (Heffter p. 122, 123.)