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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 24

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 24)
Language
German
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19 — §. 25. De!׳ Mandatar war nicht berechtigt das Mandat auf eine andere Person zu übertragen, so er nicht ausdrücklich dazu ermächtigt wurde. 9) Das Mandat hörte auf durch Wiederruf von Seiten des Gewaltgebers, 10) sowie durch Bestellung eines andern Mandatars. 11) Starb der Vollmachtgeber, so erlosch das Mandat, insofern die Streitsache eine Schuldforderung war, nicht aber wenn sie Immobilien oder einen solchen Gegenstand betraf, der durch einen rechtlichen Act (קנין) einem Andern cedirt werden konnte und welchen der Mandatar thatsächlich bei der Übernahme des Mandats vollzogen hatte. 12) §. 26. Der Mandatar war nicht berechtigt, einen Ausgleich mit dem Gegner einzugehen oder diesem selbständig einen Theil der Forderung zu erlassen, sondern es war seine Pflicht, den Rechtsan' ein Gericht abzuordnen.“ (Heffter p. 129.) ״Wer einmal ein Mandat übernommen hat, kann nachher nicht zurücktreten.“ ״Der Dominus causae wird in keinem Pall durch die Bestellung eines Proeurators gehindert den Yerhandlungen beizuwohnen.“ (Heffter p. 130.) 9) Alfassi Baba Kamrna; Cli. M. c. 123 §. 4. Nach römischem und deutschem Recht konnte der Mandatar bloss vor der Litis-Contestation keinen Andern bevollmächtigen, nach derselben aber stand es ihm frei sein Mandat auch ohne ausdrückliche Bewilligung weiter zu übertragen. (Yergleiche Note 8.) l°) Ch. M. c. 122, §. 3. (vergleiche Ascheri Baba Kama und Schach c. 122, Note 9). Nach römischem Recht konnte dieses nur bis zur Litis- Contestation geschehen , nach derselben aber fand die Translation des Mandats nur unter besondern Voraussetzungen und bei einer causa cognita noch statt. (Heffter p. 125). Nach deutschem Recht musste die Zurücknahme des Mandats dem Gericht und dem Gegner berichtet werden, sonst blieb Alles gültig, was der revocirte Bevollmächtigte verhandelt hatte. (Heffter p. 131.) ״) Ch. M. c. 122, §. 3, (vergleiche Sma Note 9 und Schach Note 14.) Doch so man die Absicht des Mandanten kannte, dass die Bestellung eines zweiten Bevollmächtigten nur eine Vorsichtsmassregel ist, damit für den Pall, dass der Eine verhindert wäre, der Andere ihn vertreten könne, erlosch durch die Bestellung eines Zweiten, die Vollmacht des Ersten nicht. (a.a.O.) 13) Ob der Tod des Mandanten die Vollmacht auflöste, darüber sind die Meinungen getheilt. (Siehe hierüber Schach Ch. M. c, 122, Note 5 u. 6.) Auch bei den Römern erlosch das Mandat mit dem Tode des Vollmachtgebers, ebenso bei den Deutschen, wenn noch nicht lis contestirt war; aus diesem Grunde wurde gefordert, dass die Vollmacht von dem Gewaltgeber sogleich für sich und seine Erben gegeben werden solle. (Rein p. 132.) 2*

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