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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 23

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 23)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122070--0658-3122892
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alle gehabten Auslagen ersetzen und ihn überhaupt schadlos halten.ז) §. 24. Zur Übernahme einer Vollmacht waren auch Frauen und Sklaven berechtigt, jedoch mit Ausnahme der Sklaven des Mandanten.8) 7) Baba Kamma, Maimon. und C11. M. a. a. 0. כיון דכתבי׳ ליה כל דמתעני מן דינא קבלית עלי שליה שוי,. 8) Baal Hatrumoth e.50; siehe Gedule Truma das. Nach römischem Recht konnten Frauen (Feminae) nur unter gewissen Beschränkungen zur Übernahme eines Mandats zugelassen werden. So lange die legis aetiones dauerten, mussten die Parteien persönlich vor Gericht erscheinen, um die vorgeschriebenen feierliehen Worte auszusprechen; eine Stellvertretung war nur ausnahmsweise bei speciellen Fällen gestattet. Erst im Formularprocess war eine Vertretung erlaubt. Die Vertreter hiessen Cognitores oder Procuratores; und zwar hiess Cognitor derjenige, ״der für eine am Orte des Gerichts anwesende Partei die Führung ihrer Sache vermöge eines erhaltenen Auftrages übernahm. Die Bestellung geschah vor Gericht im Beisein des Gegners unter Aussprechung einer gewissen Formel.“ ״Der Cognitor stellte mit seinem Machtgeber oder dem Dominus gleichsam eine Person dar; alle Anträge übernahm er für denselben, und nicht für sich selbst. Procurator wurde dagegen ursprünglich derjenige genannt, welcher im Auftrag eines Abwesenden, dessen Vermögen oder Geschäfte ganz oder im Einzelnen zu besorgen hatte, und dadurch ein wahrer Stellvertreter wurde, insonderheit auch Processe des Abwesenden fuhren konnte. ״Das Verhältnis des Procurators zum Dominus litis ist ein Mandatsverhältniss, setzt also einen geschehenen Auftrag und die bestimmte Übernahme desselben von Seiten des Erstem voraus.“ (Heffter p. 120). ״Bevor aber irgend Jemand als Procurator bei Gericht zugelassen werden konnte, musste für seine Person dem Gegner Sicherheit geleistet werden, welche auf Seiten des Klägers in dem Versprechen ״ratam rem dominum habiturum“ bestand.“ (Heffter p. 12B). ״Der Procurator klagt aus dem Recht des Dominus in seinem Namen, dass der Geklagte ihm verurtheilt werde; er muss aber Alles, was er durch den Process erlangt, dem Dominus ausantworten.“ (p. 126). ״Das Officium Proeuratoris ist übrigens ein unentgeltliches, nur die Auslagen, die er gemacht hat, kann er erstattet verlangen und zwar sogar in der Art, dass, wenn der Dominus nicht zahlungsfähig ist, er seine unmittelbare Befriedigung aus demjenigen fordern kann, wozu der Gegner verurtheilt worden ist.“ (p. 127.) Auch die ältern deutschen gerichtlichen Institutionen hatten die Regel aufgestellt, ״dass man jederzeit in Person seine Sache vor Gericht ausführen müsse. Stellvertreter finden sich nur höchst selten, gewöhnlich nur für hohe, vornehme Personen. Je mehr sich die fremden Rechte verbreiteten, desto üblicher wurde es, an seiner Statt einen Gewalthaber — Klageboten, Klageführer auch Anwalt, Procurator genannt —' mit gehöriger Vollmacht, Gewalt:

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