Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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17 §. 22. Das Mandat musste durch, eine schriftliche Urkunde ertheilt werden, in welcher die Formel enthalten sein musste: ״Gehe, streite, siege und erringe für dich.* * 3 ״) Der Mandatar musste solch einen rechtskräftigen Act vollziehen (קבין), als ob der Gegenstand des Streites in sein Eigenthum übertragen (eedirt) werden sollte. 4) §. 28. Der Bevollmächtigte stand zum Vollmachtgeber im Verhältnisse des Beauftragten (שליה) zum Auftraggeber (5 *(משלה) Ward der Beklagte condemnirt, so musste der Mandatar das Streitobject dem Dominus zurückstellen; er war nicht berechtigt dasselbe für sich zu behalten.6) Hingegen musste der Mandant dem Mandatar machte, zu erforschen, ob der Schuldner jemals Güter besessen und ob er sie verkauft hat; erst dann wurde die Vollmacht zur Execution, die מי רפא, ausgefolgt. (Vergleiche darüber weiter unten das Kapitel über das Exekutionsverfahren.) Die אדרכתא war also keine Vollmacht und ganz verschieden von אורכתא oder הרשאה. Sehr auffallend ist es, dass weder die Editoren des Aruch noch die sonstigen Lexicographen den Unterschied zwischen אדרבתא und אורכתא bemerkt haben. 3) Baba Kamma 70 a; Maimon. Schluchim c. 8, §. 1; Ch. M. c. 122, §. 4. .אורבתא דלא כתיב ביה זיל דון וזכי ואפיק לנפשך לית ביה מששא 4) Maimon. und Ch. M. a a. 0. Vergleiche Schach daselbst Note 18. Es sei hier bemerkt, dass nach der Ansicht Maimon. nach talmudischem Recht eine Vollmacht nur dann ertheilt werden konnte, wenn das Streitobject entweder aus Immobilien oder aus solchen Mobilien bestand, die in das Eigenthum eines Andern übertragen werden konnten, wie eine anvertraute res, deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gegner nicht in Abrede stellte, oder eine Geldschuld, über welche der Gläubiger eine Schuldurkunde besass. In allen diesen Fällen musste der Mandatar den zur Erwerbung des Eigenthums erforderlichen gesetzlichen Act (קבין) vollziehen. Wenn hingegen die Streitsache eine in Verwahrung gegebene res war, deren Übernahme der Gegner in Abrede stellte (מטלטלי דכפריה), dann konnte die Ertheilung eines Mandates bloss kraft einer spätem Verordnung der Gaonim vorgenommen werden. Bildete jedoch eine Schuldforderung, die der Gegner in Abrede stellte und über welche der Gläubiger einen Schuldschein nicht besass, das Streitobject, dann war selbst nach gaonäscher Verordnung die Mandatsertheilung unstatthaft. Nach der Meinung des R. J. Tarn und Ascheri konnte selbst in dem letzteren Falle sogar nach talmudischem Recht durch eine schriftliche Vollmacht und קבין סודר das Mandat ertheilt werden. Letztere Ansicht ist die allgemein als gütig angenommene. (Siehe Baba Kamma 70 a; Tosefoth und Ascheri das. und Ch. M. c. 128, §. 1.) 5) Baba Kamma; Maimon. und Ch. M.. a. a. 0. 6) Baba Kamma; Maimon, u, Ch. M. a. a. 0. 2