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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 21

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 21)
Language
German
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16 ZWEITES HAUPTSTÜCK. Vertretung der Parteien vor Gericht. I. Kapitel. Vertretung des Klägers. §.21. In der Regel hatte der Kläger persönlich bei Gericht zu erscheinen und seine Rechtssache vorzubringen. Durch einen Anwalt konnte er sich nicht vertreten lassen.ג) Doch gestattete das talmudische Recht dem Kläger einen Bevollmächtigten an seiner Stelle zum Gerichte zu senden. * 2) י) C11. M. c. 17, §. 6; siehe Sma Note 14. 2) Der Vollmachtgeber (Mandant) heisst מרשה, der Bevollmächtigte (Mandatar) מ ודשה und die Vollmacht selbst (Mandat) הרשאה; Letztere wird auch אורכתא genannt, (Baba Kamma 70 a); dies ist nicht zu verwechseln mit אדרכתא (Baba Kamma 112 b und a. a. 0), welches Executionsurtheil bedeutet. Über die Bedeutung des Wortes אורכת א siehe Raschi Schebuoth 33b. Alfassi hat auch Baba Kamma 70 a die Leseart אדרכתא für אורכתא. Ascheri liest in Baba Kama אורכתא und in Schebuoth אדרכתא, was schon Pilpula Charifta Schebuoth §. 28 hemerkt. Aruch hatte ebenfalls אדרכתא; er bringt beide Stellen aus Baba Kamma s. v. אדרכתא. — Der Grund hievon dürfte •vielleicht der sein, dass nach der Ansicht des Aruch unter אדרכתא eine gerichtliche Vollmacht an den Gläubiger zu verstehen ist, Güter die der Schuldner besitzt oder verkauft hat, mit Beschlag belegen zu dürfen. אדרכתא wäre demnach ebenfalls eine Vollmacht, wenn auch nicht eine von der Partei ertheilte, wie dies in Baba Kamma 70 a der Fall ist. Allein diese Ansicht des Aruch ist auf vielseitigen Widerspruch gestossen; man will אדרכתא bloss als jenen Act auffassen, der es dem Gläubiger zur Aufgabe

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