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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 20

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 20)
Language
German
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IRI
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15 Schreiber und Diener des Gerichts den Parteien abzufbrdern; von Processkosten konnte demnach keine Rede sein. bei den Römern ebensowenig als bei den Juden ״eine Versorgung, sondern wurden ohne irgend eine Besoldung bloss als Ehrenstellen (honores) verwaltet, allein schon ״in der spätem Zeit der Republik machte der Missbrauch die Provinzverwaltung in hohem Grade einträglich“ und viel mehr war dies der Fall in der Kaiserzeit. Ein wichtiger Unterschied zwischen den jüdischen und den römischen Institutionen ist bezüglich der Amtsdauer zu konstatiren. ״Diese wahr während der Republik bloss ein Jahr“, während die Richter in Israel auf Lebenszeit ernannt wurden. Einen weitern Unterschied bilden ״die geringen Anforderungen, die der römische Staat auf specielle Kenntnisse machte, indem man die Ämter ohne vorgängige Prüfung der Befähigung besetzte“. So wurde bei dev Wahl des Prätors ״keine besondere Rücksicht auf die Rechtskenntniss des Candidaten genommen; er musste demnach, wenn er diese nicht selbst, besass, bei seinen Assessoren sich Raths erholen“ (Siehe Hoffa p. 39, 40 und 45 und Rein p. 39 und 40.) Das jüdische Gesetz jedoch schreibt gründliche Fachkenntnisse vor. Endlich ist noch der Unterschied hervor zu heben, dass, während in Judäa die Beamten von dem obersten Gerichte ernannt wurden, in Rom bis zu Tiberius Zeit das Volk selbst die Magistrate wählte (Hoffa p. 40) und später die Ernennung aller Reichsbeamten durch den Kaiser, gewöhnlich auf Vorschlag des Departementschefs, dem der Beamte angehörte, geschah. (Siehe Hollweg III, p. 35). In Deutschland befand sich die richterliche Gewalt nach der ältesten Verfassung bei den Volksgemeinden; schon sehr früh gieng sie aber auf den König über, der sie durch seine Beamten oder selbst ausübte. Während des Bestehens der Reichsverbindung wurde die Gerichtsbarkeit ausgeübt theils unmittelbar im Namen und Auftrag des Kaisers oder in kaiserlicher Verleihung. (Heffter p. 36 und 39.)

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