Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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14 §. 19. Die gesetzlichen Amtsstunden waren in der Regel vom vollendetem Morgengebete ab bis gegen Mittag. 10) Doch konnten die Vormittags begonnenen Verhandlungen, so Zeit zum Minchagebet blieb, am Nachmittage fortgesetzt werden. Es durfte jedoch nicht am Nachmittage vor dem Minchagebete, n) umsoweniger mit dem Eintritte der Nacht, eine Verhandlung begonnen werden; bloss in solchen Fällen, die schon in Verhandlung waren, konnte selbst des Nachts das Urtheil gefällt werden. 12) §. 20. Ursprünglich waren die Richter unbesoldet, da es als Religionsgesetz betrachtet wurde, Recht zu sprechen.1s) Es war bloss gestattet, für die Zeitversäumniss einen entsprechenden, von beiden Parteien in gleichen Theilen zu leistenden Ersatz zu bean- Sprüchen.14) Als aber im Laufe der Zeiten die Bedürfnisse sich häuften und der Erwerb erschwert ward, wurde die Einrichtung getroffen, den Richtern einen wohl sehr bescheidenen, jedoch fixen jährlichen Betrag aus der Gemeindekasse zu verabfolgen. 15) Es war ferner streng verboten, grosse Sporteln 16) für die 10) Sabbat 10 a; Maimon. Synh. c. 3. §. 1; Ch. M. c. 3. ״) Sabbat 9 b; Orach Chajim 232; Ch. M. c. 5, §. 4. 12) Synhedrin 32 a; Maimon. Synh. c. 3, §. 3; c. 11, §. 1; Ch. M. e. 5, §. 2. Bei den Römern begannen die Amtsstunden Vormittags und dauerten bis zum Untergang der Sonne. Die einbrechende Nacht trennte die Parteien. In der Kaiserzeit fanden die Gerichtsverhandlungen von der zweiten bis zur zehnten Stunde statt. (Rein p. 884; Hollweg III. p. 188). 13) Bechorot 29 a; Maimon. Synh. c. 23, §. 5 und c. 21. §. 1. Ch. M. cap. 9, §.5. 14) Ketubot 105 a; Maimon. Synh. c. 23, §. 5. Ch. M. a. a. Ö. 16) Tur Ch. M. c. 9, §. 3. 16) Sabbat 56 a; Maimon. und Ch. M. a. a. 0. Aach die ältere römische Gerichtsverfassung wusste nichts von Sporteln und Verurtlieilung in Processkosten. ״Die spätere Bureau-Einrichtung unter den Kaisern und die Unterhaltung eines grossen Haufens von Gerichtsexecutoren — die sich eben nicht besonders durch reine Hände im Allgemeinen ausgezeichnet zu haben scheinen — die deshalb, sowie zur Belohnung der Richter selbst, eingeführten Sporteln, machten einen bedeutenden Kostenaufwand nöthig und seitdem wurden auch die Processkosten ein nicht unwichtiger Gegenstand der Gesetzgebung“. (Heffter p. 269 und 270.) Vergleichen wir nun die römische Magistratur mit dem richterlichen Beamtenwesen in Israel, so finden wir gewisse auffallende Verschiedenheiten und das, was Hoffa (a. a.O. p.39) als Unterschiede zwischen der römischen Magistratur und der neueren Zeit bezeichnet, findet hier in höherem Masse seine Anwendung. Anfangs wohl waren die Ämter