Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
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י- 13 — so oft es erforderlich war, versammelten sich die Richter zur Rechtssprechung in ihrem Amtslocale. 4) §. 18. Es gab jedoch Tage, an denen Gerichtsverhandlungen nicht statt haben durften, und zwar : a) Am Sabbath und an Festtagen; 5) b) An den Rüsttagen derselben; 6) an diesen Tagen durfte nicht die Vorladung für erlaubte Termine zugestellt werden. War dies doch geschehen, so war die Partei nicht verpflichtet, derselben Folge zu leisten. 7) c) In den Monaten Nissan und Tischri (nach der Ansicht Alfassis auch im Monate Siwan). 8) d) Sieben Tage vor der Hochzeit und vierzehn Tage nach derselben durfte der Bräutigam nicht vorgeladen werden; ebenso wenig war es gestattet, den Vater eines neugeborenen Knaben am achten Tage nach dessen Geburt zu einer gerichtlichen Verhandlung zu berufen. 9) 4) Ketuboth und Tur Oh. M. a. a. Ö. 5) Bezah 86 a; Mainion. Sabbat c. 28, §.14 Orach Chajim c. 388 und 524; Ch. M. c. 5, §. 1. Jedoch zog eine Verhandlung an diesen Tagen nicht die Nullität nach sich. (Orach Chajim’ und Ch. M. a. a. 0.). Anders war es bei den Römern, wo Verhandlungen an den dies nefasti nnd dies festi als nichtig erklärt wurden. (Siehe Holweg III, p. 188. Rein p. 883 und Hefffcer p. 173.) 6) Baba Kamma 113 a; Maimon. Synh. c. 11, §. 3; c. 25, §. 9. Ch. M. c. 5, §. 2. ך) a. a. 0. 8) a. a. 0. Nach der Ansicht Raschis’ (zur Stelle) ist der Grund hievon der, dass die Ernte und Weinlese in diese Zeit fiel. Dieser Meinung zufolge wurden die Gerichtsferien auf die ganze Dauer der Monate Nissan und Tischri ausgedehnt. (Auch bei den Römern waren in der Ernte- und Weinlesezeit Gerichtsferien. Rein p. 884, Hollweg IH, p. 188). Im Monate Siwan jedoch gab es ausser dem Wochenfeste und dessen Rüsttag keine besondere Ferien. Hingegen sind Alfassi und Maimon. der Meinung, die Ursache dieser Ferien seien die hohen Feste gewesen, zu welchen eine längere Zeit der Vorbereitung erforderlich sei, und dass darum die Ferien bloss vom Beginne des Monats bis zum Festschlusse gedauert hätten. Doch erstreckte sich •das Verbot der Gerichtsverhandlungen in diesen Monaten nur auf Jene, die ausserhalb des Gerichtsortes wohnten. (Siehe Sma Ch. M. c. 5, Note 6; vgl. Moed Katan 14b; Maimon. Jom Tow c. 7, §. 12; Orach Chajim e. 545, §. 10.) Ebenso war es gestattet, in diesen Monaten Vorladungen für einen spätem Termin zuzustellen und der Beklagte hatte zur Zeit zu erscheinen. 9) Kneseth Hagdola zu Ch. M.; Beth Josef §. 2. %