Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 17)
- Language
- German
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- Amoraim 1× ep/1003430
- Rashi 1× ep/1002670
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— 12 — sebaffclich zu tragen. lß) War einmal diese Urkunde unterfertigt, so konnte von keiner Seite ein Rücktritt mehr stattfinden. 16) Eben so wenig konnten sie zurücktreten, wenn sie die Wahl durch einen rechtswirkenden Act bereits vollzogen hatten (17.(קנו מידן) War dies aber nicht geschehen, und auch keine Urkunde ausgestellt worden, so war ein Rücktritt so lange möglich, als die Verhandlung nicht begonnen hatte. 18) III. Kapitel. Ort und Zeit des Gerichtes. §.16. Den Ort für die Gerichtssitzungen derSynhedrin haben wir oben (Kap. I p. 3.) bereits kennen gelernt. Die Dreirichtercollegien jedoch waren an einen bestimmten Amtssitz nicht gebunden; sie konnten, wo es ihnen beliebte, ihre Sitzungen abhalten. Die Verhandlungen waren öffentlich. So finden wir, dass Rabbi Abua am Thore der Stadt Cäsarea zu Gerichte sass.ג) §. 17. Nach einer alten Anordnung (Esra’s) 2) hatte das ständige Ortsgericht am Montag und Donnerstag einer jeden Woche Gerichtssitzungen abzuhalten; doch konnte es, wenn es erforderlich war, auch an andern Tagen zu Gerichte sitzen. 3) Aber schon zur Zeit der Amoräer kam jene Anordnung Esra’s ausser Gebrauch; von nun ab gab es keine bestimmten Gerichtstage mehr, sondern 13) Baba Batra a. a. 0. Maiinon. das. §. 2; Cb. M. a. a. 0. 16) Raschi und Ascheri Baba Meziab 20 a; Cb. M. c. 13, §. 2. 17) Nimuke Josef Baba Mezia a. a. 0.; Glosse Cb. M. c. 13, §. 2. 18) Glosse zu C11. M. a. a. 0. *) j. Talmud Synhedrin Abschnitt I, 1. In Rom fand anfangs das Verfahren öffentlich, unter freiem Himmel auf dem grossen Marktplatz (forum Romanorum magnum) auf jenem Tbeile, welcher comitium hiess, statt. Bei ungünstigem Wetter verlegte man die Gerichtssitzungen in die Basiliken und zog endlich in geschlossene Gerichtssäle, obgleich daneben noch ein Tribunal unter freiem Himmel fortbestand, welches erst im 5. Jahrhundert in das geschlossene Secretarium verlegt wurde. Die Öffentlichkeit dauerte fort, denn die Thüren mussten offen stehen und das Dienstpersonal sollte zugegen sein. (Rein a. a. 0. p. 883; vgl. Hollweg a.a.O. III, p. 188.) 2) Baba Kamma 82 a; Ketuboth 3 a; Tur Ch. M. c. 5. Vgl. meine Institutionen des Judenthums. Th. I, B. 1, p. 114 ff, ף Tur Ch. M. a. a. 0.