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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 16

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 16)
Language
German
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11 wenn im Orte des Beklagten ein ordentliches Gericht nicht angestellt war. 13) §. 15. Über den Wahlact und das Resultat desselben kannte nur mit Einwilligung beider Parteien eine Urkunde ausgestellt werden14) (שטרי ברורץ) und beide hatten die Kosten hiefür gemein* 13) Ch. M. c. 8, §. 1 Glosse. Frankels (Der gerichtliche Beweis p. 98) aufgestellte Behauptung: ״Doch bilden je drei Männer aus dem Yolke (unter denen ein Rechtsgelehrter) einen Gerichtshof, dem, sobald eine Partei sich an ihn gewendet, auch die andere Partei Rede stehen muss“, hat nur dann ihre Richtigkeit, wenn sich der Beklagte gar keinem Gerichte unterordnen, oder aber den Kläger nöthigen will, die Klage bei einem Gerichte ausserhalb seines Domicils vorzubringen; in keinem andern Falle jedoch konnte der Beklagte zum Erscheinen vor einem nicht ständigen Gerichte gezwungen werden. (Siehe Tosefoth Synh. 5 a s. v. דן; Tur Ch. M. c. 3, §. 1.) Vollkommen unrichtig ist, was Frankel (a. a. 0.) des Weitem bemerkt: ״Dieses Tribunal wird nach seiner eigentlichen Form auf folgende Weise zusammengesetzt: jede der Parteien wählt einen Richter, diese beiden von den Parteien gewählten Richter wählen einen dritten, mit dem zusammen sie das Gericht bilden“; denn wie aus Synh. 23 a (nicht 21 a) ersichtlich ist, konnten die Parteien die Wahl des Forums nur dann urgiren, wenn sich in einem Orte mehrere Gerichtseollegien befanden und die im Texte angeführten Verhältnisse eingetreten waren. (Siehe Tur c. 13.) Unrichtig ist auch die Ansicht Fasseis, (mosaisch rabbinisches Gerichtsverfahren §. 235), dass die Entstehung dieses Wahlcollegiums ihren Grund in den Verhältnissen hatte, in welchen die Juden lebten, so dass manche Gemeinde ausser Stande war, ein ordentliches Gericht zu bestellen und zu erhalten. Fassei nimmt also an, dass das Wahlcollegium erst in späterer Zeit entstanden sei. während es schon in der Mischna zur Zeit Rabbi Meirs vorkommt; auch der Talmud führt das Gericht von Rabbi Huna und Rabbi Chisda an. Noch unrichtiger ist, was er (das.) ferner behauptet : ״Für solche Gemeinden schreibt das Gesetz vor, dass streitende Theile vom Gemeindevorstande gezwungen werden können, ihre Streitsachen von einem Schiedsgerichte entscheiden zu lassen.“ Dies kann sich doch nur auf die vom R. Ascheri (Synh. Absch. III, §. 2) getroffene Anordnung beziehen, die auch von Tur und Glosse Chosch. M. c. 13, §. 1 angeführt wird, (wie auch Fassei diese letztere Quelle citirt); hier wird aber durchaus nicht einer Zwangsmassregel des Vorstandes Erwähnung gethan, dass nämlich die Parteien sich dem Ausspruche eines Gerichtes zu unterziehen hatten; bloss für den Fall, dass die zwei bereits gewählten Richter in der Wahl eines Dritten sich nicht einigen konnten, hatte der Vorstand diesen zu bestellen. 14) Baba batra 167 b, 168a; Baba Meziah 20 a, Maimon, Malwe we~ lowe c. 24, §. 1$ Ch. M. c. 13, 2.

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