Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 15

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 15)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3122061-3122070--0650-3122884
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

10 §.11. War der Beklagte an irgend einem Orte begütert, so konnte der Kläger nur dann seine Klage bei jenem Gerichte vorbringen, dessen Jurisdiction sieb auf den Ort, wo des Beklagten Güter sich befanden, erstreckte, wenn er berechtigt war, jene Güter der Sicherheit wegen mit gerichtlichem Arrest zu belegen.s) §.12. Reisende konnten von jenem Gerichte belangt werden, in dessen Jurisdictionsgebiete sie eben weilten. 9) §. 13. War der Kläger des Geklagten Vater, so sollte, um der Pietät Rechnung zu tragen, das Forum des Klägers das massgebende sein. 10) §. 14. Gab es in einer Stadt mehrere Gerichte oder mehrere zum Richteramte befugte Männer, so war keine der Parteien an ein eigentliches Forum gebunden, sondern eine jede derselben konnte einen Einzelrichter namhaft machen und die beiden, auf diese Weise Gewählten, beriefen einen Dritten, und bildeten für diesen Fall das Gericht. ״) Konnten sich die Zwei in der Wahl des dritten Richters nicht einigen, so hatte der Vorstand der Gemeinde denselben zu bestimmen. War auch dies nicht möglich, oder hatte der Beklagte absichtlich eine unwürdige Person gewählt, so erlosch die Gültigkeit der Wahl und der Streitfall kam vor das ständige Gericht. 12) In späterer Zeit fand die Begünstigung der Wahl nur dann statt, 8) R. Jsserlein Resp. 65; Ch. M. c. 14, §. 1 und e. 73, §.10. Bei den Römern war das forum 1*ei sitae, d. i. das Forum des Orts, an welchem der streitige Gegenstand sich befindet, im Jahre 293 d. g. Z. noch nicht gestattet; es galt anfangs nur für Executions- und ähnliche Handlungen, nicht für den dinglichen Rechtsstreit; erst durch ein Gesetz Valentinians, Theodosius’ und Arcadius’ wurde es a. 385 d. g. Z. für die Vindication eingeführt, ohne Zweifel, weil die Klage und das Urtheil, also auch die Execution jetzt nicht immer auf den Sach werth sondern auch auf die Sache gerichtet wird. (Hollweg, a. a. 0. B. III, p. 187. Rein a. a. 0. p. 865 Note. Vergleiche Heffter a. a. 0. p. 145.) 9) R. J. Kolon Resp. 14; Ch. M. 14, §. 1. Nach römischem Recht konnte dieses nur geschehen, wenn es ein forum contractus war, oder wenn die Reisenden ein ständiges Domicil nicht hatten, z. B. umherwandernde Gewerbetreibende u. d. g. in welchem Falle an die Stelle des Gerichtes eines Wohnorts das des gegenwärtigen Aufenthaltes trat. (Heffter p. 139 u. 141.) 10) Jore Deah c. 240, §. 8. Ch. M. c. 14, §. 1. ״) Synhedrin 23 a, siehe Tosefoth s. v. כגון; Maimon. Synh. c. 7, §. 1 nach der richtigen Leseart; C־h• M. c. 13, §. 1. 12) Tur Ch. M. 13.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.