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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 14

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 14)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122070--0649-3122883
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9 §. 9. So zu befürchten war, der Kläger werde den Umstand, dass der Beklagte ein vermögender Mann ist, zu einer Erpressung ausnützen und den Process nur darum vor das kotiere Gericht bringen wollen, weil er darauf baut, der Beklagte werde aus Scheu vor den mit einer weiteil Reise verbundenen Beschwerden einen Ausgleich dem ordentlichen Gerichtsverfahren vorziehen, in diesem Falle fand die Verhandlung vor dem hohem Gerichte nur dann statt, wenn das competente Ortsgericht die Klage für begründet erachtet hatte.s) §. 10. Nach dem Zeugnisse Maimonides, war es thatsächlich in Spanien Brauch, dass der Beklagte dem Kläger zu einem hohem Gerichte folgte. * * 3 4 * 6) Seit dem 13. Jahrhunderte finden wir aber die Norm, dass ein ausserheimiseh.es, höheres Gericht nur dann um die Urtheilssprechnng angegangen werden konnte, wenn sowohl Kläger als Beklagter damit einverstanden waren.s) Von der Mitte des 15. Jahrhunderts ab wurde einzig und allein das Ortsgericht des Beklagten als competente Behörde betrachtet (6.(תובע הולך אצל הנתבע) Die Bewohner von Ortschaften, in denen sieh eine Gerichts« behörde nicht befand, waren zu dem Ortsgerichte jener Gemeinde zuständig, wo sie ihre Leichen bestatten liessen. 7) Während also die Rechtssache vor das בית הועד zu bringen nur ein Recht des Klägers, nicht aber des Beklagten war, konnte, nach dieser Ansicht, che Aufforderung, die Sache dem בית דין הגדול vorzulegen, auch’vom Beklagten ausgehen und der Kläger hatte sich zu fügen. Ja nach der Meinung des Haiachat Gedolot stand dieses Recht nur dem Beklagten allein zu. Hingegen behauptet Maimonides, dass בית •הועד identisch sei mit בית דין הגדול und dass der Beklagte niemals berechtigt war, gegen den Willen des Klägers die Streitsache dem competenten Gerichte zu entziehen^ 3) Ascheri Synhedrin a. a. 0.; Tur Ch. M. c. 14. 4) Maimon. Synh. c. 6, §. 9. זבן היו מעשים בכל יום בספרד. °) R. J. Kolon Resp. 21; R. Isserlein Resp. 63 und 65; Oh. M. c. 14, Glosse. 6) R. J. Kolon Resp. 1; Ch. M. 14 Glosse. Vergleiche Knesset Hagdola c. 14; Tur §. 21; Bet Josef §. 6. Bei den Römern und Deutschen galt ursprünglich als Regel, dass die Competenz des Gerichtes nicht nach dem Wohnsitze des Klägers, sondern nach dem des Beklagten bestimmt ward. (Heffter a. a. 0. p. 135). 7) R. Isserlein Resp. 65; Sma zu Ch. M. c. 14, Note 11.

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