Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 13)
- Language
- German
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8 II. Kapitel. Gerichtsstand. §. 8. Dasjenige Gericht, an welches sich der Kläger mit seiner Klage zu wenden hat und dessen Ausspruch sich der Beklagte in Beziehung auf den einzuleitenden Rechtsstreit unterwerfen muss, bildet den Gerichtsstand, das Forum. Nach talmudischem Rechte war bei Schuldforderungen für die Competehz des Gerichtsstandes der Wohnsitz des Klägers massgebend. Das Gericht jenes Ortes, in welchem der Kläger seinen ordentlichen Wohnsitz (Domicilium) hatte, war competent zur Verhandlung und Entscheidung der Klage. Das Vorrecht des Klägers erstreckte sich noch weiter; es stand diesem frei, das Forum seines Domicils zu verwerfen und vom Beklagten zu fordern, dass er sich dem Ausspruche des בית דין הגדול unterziehe, ferner dass er ihm zum Amtssitze desselben folge.ג) Dem Beklagten hingegen stand dieses Recht gegen den Willen des Klägers nicht zu. *) ein Gerichtsschreiber, dessen Amt es war, durch schriftliche Redaktion die Verhandlungen glaubwürdig zu beurkunden; ferner die mit der Vollziehung richterlicher Befehle beauftragten Gerichtsboten oder Gerichtsdiener. (Heffter, Institutionen des römischen und deutschen Civilprocesses, p. 59.) ו) Synhedrin 31b; Maimon. Synhedrin c. 6, §. 5, 6; Ch. M. c. 14. עבד לוה לאיש מלוה d. i. der Schuldner ist dem Gläubiger untergeordnet. Doch darf dies nicht in den! Sinne des römischen XU. Tafelgesetzes aufgefasst werden; das jüdische Recht ist von solcher Grausamkeit weit entferat; die Bedeutung des עבד לוה לאיש מלוה besteht nur darin, dass der Beklagte dem Kläger Folge leisten müsste zum Gerichte des Ortes, Wo der Klägerseinen Wohnsitz hatte, oder zum בית דין הגדול. Zu Letzterem jedoch nur dakn, wenn der Beklagte es zugab, dass er in irgend einer Beziehung des Klägers Schuldner sei. 3) Synhedrin 31 b; Maimon. Synh. c. 6, §. 6—9, Ch. M. c. 14 §. 1; vergleiche Baba kamma 112 b. Hier sei bemerkt, dass nach der Ansicht des R. J. Tarn, dem Tosefoth und Andere beistimmen, unter בית דין הגדול das hohe Gericht der Einundsiebenzig oder dasjenige Richterkollegium zu verstehen ist, welches durch ausgezeichnete Gelehrtheit in allgemeinem, höherem Ansehen stand (siehe Tur Ch. M. c. 14), wahrend בית הועד nur jenes Gericht bezeichnet, das den Sammelplatz vieler Gelehrten bildete.