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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 12

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 12)
Language
German
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befugt, Andere zu ermächtigen, dass sie in Cmlsachen Recht sprechen. Wohl gab es noch in späterer Zeit in einzelnen Ländern Personen, die ausschliesslich das Recht hatten, die Autorisation zu ertheilen,31) allein diese Anordnungen wurden nur von den respectiven Regierungen getroffen, gründeten sich jedoch nicht auf jüdische Rechtsbestimmungen. Dass sie auch die peinliche Gerichtsbarkeit übten, war eben nur ein Ausfluss der Regierungsgesetze, (דינא דמלכותא), die auch nach jüdischem Recht als צורך שעה bindende Kraft in sich schlossen. 32) §. 7. Den einzelnen Gerichtsbehörden waren Gerichtssehreiber (סופרי הדיינץ) und Amtsdiener (שלוחי ב״ד auch שמשים oder חזנים genannt) beigegeben. 33) 31) So war beispielsweise in Ägypten bis auf Seliml. ein Oberrabbiner und Oberrichter (Nagid) mit fürstlicher Gewalt über sämmtliche Gemeinden gesetzt, der die Rabbinen zu ernennen und in letzter Instanz in allen Streitigkeiten zu entscheiden hatte, (Grätz, Geschichte, IX. p. 22, 23); unter König Fernando in Portugal (1367—1880) stand ein Grossrabbiner vor, der die Rechtspflege übte, alljährlich mit seinem Beamtenpersonal, zu welchen ein Oberrichter und ein Executor gehörte, sämmtliche Gemeinden bereiste, deren Angelegenheiten untersuchte, ihre Streitigkeiten schlichtete und die Urtheile vollstrecken liess (Grätz Geschichte VIII. p. 49—50); in Frankreich wurde Mathatia b. Josef Provenci zum Oberrabbiner und Oberrichter für bürgerliehe und peinliche Processe von den Gemeinden gewählt und von Carl V. bestätigt (1364—1380. Grätz Geschichte, YIII. p. 9—10); in Polen war R. Salomon Schachna Erzrabbiner in Lublin (von 1530—1558 Grätz Geschichte, IX. p. 467) und dgl. m. 33) Chosch. Mischp. c. 2.; vgl. R. Simon b. Zemach Resp. I. 158, 159. Die Civilgerichtsbarkeit finden wir in viel späterer Zeit von den Rabbinen gehandhabt. R. Menachem v. Merseburg, Meil Zedek, verfasste im 15. Jahrhundert ein umfangreiches Werk über die Praxis des rabbinischen- Ehe- und Civilrechts, welches die sächsischen Gemeinden zur Richtschnur nahmen, (Grätz Geschichte, YIII p. 149). 33) Synhedrin 17 b, 36 b; Baba kamma 112 b, 113 a; Baba mezia 20 a; Maimon. Synh. c. 1, §. 9, 10 und c. 25. Bei den Römern finden wir ebenfalls Schreiber (scribae), Lictores (Bittel) und Yiatores (Boten des Gerichts) den Gerichten untergeordnet (Hollweg a. a. 0. II. p. 149). Erst in der Kaiserzeit stand eine zahlreiche und nach einem bestimmten Range geordnete Reihe von Beamten mit ihrenumiassenhaften Bureaupersonale (Officia) unter den hohen Magistraten (InPia Bojesen, Handbuch der römischen-Antiquitäten p. 55). Bei den Deutschen gehörte zur Vollständigkeit des Gerichtspersonals

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