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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1882-01-01 · [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882) · page 9

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
Date
1882-01-01
Page
– (sequence 9)
Language
German
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4 Älteste, genannt. Ihnen allen ward eben in Rücksichtnahme auf ihre Ordination der göttliche Name "1 “אלהיםs) beigelegt. Der Talmud nennt die einzelnen Richter ל*דיינים״ das Coilegium selbst 14ל“ בית דין״) das Collegium derEinundsiebenzig בית דין״ הגדול* oder לסנהדרי גדולה das der Dreiundzwanzig סנהדרי קטנה״* und das der Drei endlich בית דין של שלשה״* oder בית דין״* schlechtweg. §. 4. In der Competenz aller der genannten Richtercollegien lag es, sowohl in Civilals in Straffällen das Urtheil zu schöpfen. In Bezug auf die letztem ist jedoch zu bemerken, dass das Drei- Richtercollegium nur in gewissen Strafsachen entscheiden konnte;15) das ganze Gebiet der Verbrechen, auf welche die Todesstrafe gesetzt ist, war seinem Forum entrückt und gehörte vor das des Dreiundzwanzig-Richtercollegiums; doch auch dessen Befugnisse waren beschränkt und zwar darin, dass eine Anzahl von Verbrechen, welche die Todesstrafe nach sich zogen , einzig und allein in die Amtssphäre der Einundsiebenzig reichte. 16) In den Kreis der Wirksamkeit des obersten Gerichtshofes gehörte auch die Bestimmung des Festkalenders. 17) Entsprechend seiner Bezeichnung (בית דין הגדול) *Oberster in den andern Versen, das dreiundzwanziggliedrige Collegialgericht der betreffenden Stadt zu verstehen (Talmud Synhedrin 14 a; Sota 44 b, 45 b; Maimon. Rozeach c. 9, §. 1—4. 13) Exodus cap. 21 v. 6; c. 22 v. 7. 14) ]בית די bedeutet eigentlich ״Gerichts-Haus“, wird aber gewöhnlich zur Bezeichnung des Gerichtskollegiums selbst gebraucht. Dem entgegengesetzt hiess bei den Römern der Ort, wo der Magistrat eine gerichtliche Handlung vornahm ,.jus“ (Rein, Civilprocess der Römer, p. 883). 15) Ob die Einsetzung von drei Richtern zur Entscheidung in Civil- Sachen ein mosaisches Gesetz oder aber eine spätere rabbinische Verordnung sei, darüber sind die Meinungen getheilt. Maimonides pflichtet jener Ansicht bei, dass nach mosaischem Gesetze selbst ein Einzelrichter befugt war, in Civilfallen Recht zu sprechen; nach rabbinischer Verordnung konnte ein Einzelner nur dann in bürgerlichen Streitigkeiten urtheilen, wenn er ein allgemein anerkannter Gelehrter war (מומחה לרבים); in den gewöhnlichen Fällen jedoch hatte nach rabbinischer Satzung ein Dreirichtercollegium zu fungiren, (Synhedrin 2b, 3a; Maimon. Synhedrin c. 2, §. 10, vergleiche Schach zu Choschen Mischpat 3 Note 1.) 16) Synhedrin 2 a; Maimon. Synhedrin c. 5. 1T) Rosch Haschana 24 a, 25 a; Maimon. Kidusch Hachodesch cap. 4.

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