Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
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2 Die Ordination musste von Männern vollzogen werden, die ihrerseits selbst ordinirt waren. Es musste des Fernern deren Ordination bis auf jene Josuas durch Moses ohne Unterbrechung sich zurück führen lassen.a) Ein Collegium von mindestens drei Männern hatte sie vorzunehmen, deren wenigstens Einer selbst ordinirt sein musste. 4) Tn älterer Zeit bedurfte die Vornahme der Ordination keiner besondern Ermächtigung seitens des obersten Gerichtes. Jeder ordinirte Gesetzeslehrer konnte seine Schüler ordiniren; später war mit der Patriarchenwürde auch noch die Auszeichnung verbunden, dass zur Vornahme einer Ordination die Bewilligung des Patriarchen (גשייא) eingeholt werden musste, während dieser sie selbständig vorzu nehmen berechtigt war. Endlich ward verordnet, dass selbst der Patriarch nur im Einverständnisse mit dem Collegium die Ordi־ nation vornehmen dürfe. 5) Juden und des Judenthums I. B. S. 152) annehmen möchte, bedarf erst des Beweises, der aber nicht so leicht zu erbringen ist. Aus dem Wörtchen לדורות, des Maimonides a. a. 0. möchte es scheinen, dass jene Ceremonie in älterer Zeit thatsächlich vorgenommen wurde. Mit Unrecht meint Grätz (Geschichte 1Y. B. S. 78), dass das Händeauflegen einen wesentlichen Bestandtlieil der Semicka bildet. Siehe Talmud und Maimonides a. a. 0. Die Beilegung des Titels ״Rabbi“ jedoch ist spätem Ursprungs; richtig bemerkt schön Fränkel p. 150, dass dies bis zur Zeit HilleTs und Schamai’s nicht üblich war. Siehe Aruch s. v. •אבי י איש מפי איש עד בית דינו של יהושע ועד בית דינו שלי משה רבעו. (® Mahn. a. a. 0. §. 1. 4) Talmud Synhedrin 2 a; Maim. a. a. 0. §.8. 5) j. Talmud Synhedrin Abschnitt 1, 2. Vergleiche Maim. a. a. 0. §. 5. Zu welcher Zeit die erwähnten Verordnungen erflössen, ist in der Quelle nicht angegeben. Wir wissen bloss, dass als diese Modifikation stattfand, R. Meir bereits ordinirt war. Grätz (Geschichte B. IV. S. 278 und Note 45) will diese Anordnung in die Zeit der Präsidentschaft R. Juda II. verlegen. Maimon. hingegen, der in der angeführten Stelle des j. Talmud eine andere Leseart hatte — worauf schon Lechem Mischna aufmerksam macht — lässt die erste der erwähnten Verordnungen bereits zur Zeit des ältern Hillel ins Leben treten; nach Maimon. Meinung wurde diese Einrichtung getroffen, um diesen grossen Lehrer besonders auszuzeichnen. Was die zweite der angeführten Modifikationen angeht, sollte der Präsident nicht an die Zustimmung des Collegiums, sondern bloss an die des Vicepräsidenten, sowie dieser an die des Präsidenten gebunden sein. Maimon scheint im j. Talmud אב״ ד anstatt ב״ד gelesen zu haben.