Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [5.] für das Schlujahr 1881-1882 (1882)
- Date
- 1882-01-01
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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ERSTES HAUPTSTÜCK. Von den Gerichtsbehörden. I. Kapitel. Organisation. §. 1. Nach mosaischem Gesetze konnte nur der zum Richter ernannt werden, welcher die nöthige Qualifikation für das Richteramt besass und überdies durch eine besondere Ordination (סמיכה) hiezu ermächtigt ward. Die erste Ordination, die des Moses an Josua, bestand darin, dass der grosse Lehrer seine Hände auf das Haupt seines Schülers legte und an ihn belehrende und ermuthigende Worte richtete.x) In der Folgezeit finden wir das Händeauflegen nicht mehr im Gebrauche. Die Ordination bestand nunmehr bloss darin, dass dem Ordinandus, nachdem er einer strengen Prüfung sich unterzogen und er in jeder Beziehung als besonders würdig befunden ward, der Ehrentitel ״Rabbi44 ertheilt und dass an ihn die folgenden Worte gerichtet wurden : ״Hiermit sollst du ordinirt und ermächtigt sein, als Richter und Lehrer zu fungiren und selbst in Straffällen zu entscheiden.“ 2) •) Numeri cap. 27 v. 23. a) וכיצד היא הסמיכה לדורות לא שיסמכו■ ידיהן על ראשי הזקן אלא שקורץ לו רבי ואומרים לו הרי את סמוך ויש לך רשות לדון אפי׳ דיני קנסות Maimonides Synheclrin c. 4, §. 2; Talmud Synhedrin 13 b. Ob die Händeauflegung thatsächlich uud wie lange sie geübt wurde, kann nicht leicht festgestellt werden. Dass sie bis zur Zeit der babylonischen Gelehrten in Übung gewesen, wie Jakob Frankel (Jahrbuch für die Geschichte der