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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 43

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 43 (sequence 43)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0238-3122469
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43 sichergestellt ist, wo dann Alles unter seine gesetzlichen Erben nach Massgabe des Erbrechtes yertheilt wird. 4) Bewegliche Güter hingegen, die, ohne dass dieselben Schaden erleiden, aufbewahrt werden können, werden nicht verkauft, sondern in gerichtlichem Gewahrsam gehalten, bis der Eigenthümer kömmt, oder dessen Tod sichergestellt ist. 5) Bei Gütern des freiwillig ohne Verfügung über dieselben Ausgewanderten hingegen, hat das Gericht keine Pflicht, von Amtswegen einzuschreiten, sondern es stehet den Verwandten als den nächst Betheiligten frei, die Verwaltung von selbst anzutreten und diese gegen einen entsprechenden Antheil an den Erträgnissen so lange zu führen, bis der Eigenthümer zurückkehrt oder ein Gerücht von dessen Tode sich verbreitet. Im letztem Palle tritt wieder die Pflicht für das Gericht ein, so zu verfahren wie mit den Gütern des unfreiwillig Geflüchteten, bis die Kunde von dem erfolgten Tode des Eigenthümers völlig sichergestellt ist; ist dies geschehen, so erfolgt sodann das erbrechtliche Verfahren. 6) 4) Das. 5) Das. G) Das.

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