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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 42

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 42 (sequence 42)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0237-3122468
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— 42 — §• 22. y) Der Abwesenden. Endlich sind auch eigenberechtigte Personen nicht immer in der Lage die Verwaltung ihres Eigenthums persönlich zu leiten und dasselbe vor unrechtlichen Angriffen zu schützen. Dieses ist der Fall bei denen, die entfernt von ihren Gütern sich aufhalten. In der Regel sorgen sie selbst dafür, Stellvertrete!• zu bestellen, die dann in ihrem Namen die Güter zu verwalten und zu bewahren haben. Haben sie aber die Ernennung von Stellvertretern verabsäumt, so unterscheidet das talmudische Recht zwischen den Gütern eines unfreiwillig Ausgewanderten (eines in Gefangenschaft gerathenen, oder eines, der um einer drohenden Lebensgefahr zu entkommen, die Flucht ergriffen hat) l 2) (ננסי נ&ושץ) und den Gütern desjenigen, der. ohne irgend einen Zwang, freiwillig sein Besitzthum verlassen hat נכסי רסושץ) (־.) Im Falle einer unfreiwilligen Auswanderung, wo es dem Eigenthümer nicht möglich war, einen Bevollmächtigten zu ernennen, ist von Amtswegen ein solcher zu bestellen und zwar aus der Mitte der nächsten Verwandten, der bereits die Grossjährigkeit erreicht hat und in dessen Interesse es liegt, die Güter zweckmässig zu verwalten. Diesem werden alle jene unbewegliehen Güter des Geflüchteten, die einer Bearbeitung und Pflege bedürfen, (wie Felder, Wiesen, Garten u. dgl.) zur Bebauung und Verwaltung übergeben und für seine Mühewaltung wird ihm ein entsprechender Theil des Erträgnisses überlassen. 3) Unbewegliclie Güter aber, die keiner Bearbeitung bedürfen (Häuser, Kaufläden u. dgl.). werden durch eine Vertrauensperson des Gelichtes verpachtet und der Miethszins sowie das etwa vorgefundene haare Geld und der Erlös der vom Gerichte verkauften beweglichen Güter, die nicht auf bewahrt werden können, ohne zu verderben, wird beim Gerichte deponirt und so lange aufbewahrt, bis der Eigenthümer wieder zurück kömmt oder bis dessen Tod י) Baba, Mezia 38b, 29a; Mahn. Nachloth 7, 4—10 11. 8; Cb. M. 285. 2) Das.;i) Das.

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