Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 41 (sequence 41)
- Language
- German
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41 Obervormundschaftsbehörde bat dem Vormunde iiiyentariscb das Vermögen der Minderjährigen zn übergeben, ihn zu beaufsichtigen und so er einen, seinen Vermögensverhältnissen übersteigenden Aufwand macht, von der Vormundschaft zu entheben und einen andern an seine Stelle zu ernennen.4) Die Verwaltung des Vermögens wurde gesetzlich bestimmt, wobei vorzüglich auf die grösstmögliche Sicherheit des Vermögens Rücksicht zu nehmen war, damit der Grundstock nicht gefährdet sei. 5 6) Eine natürliche Folge dieser Anordnung war, dass der Minderjährige selbst, nicht nur von den Bestandteilen seines •Vermögens nichts veräussern durfte, sondern dass er auch in dem Bezüge und der Verwendung der Früchte beschränkt und überhaupt nicht berechtigt war, irgend eine rechtliche Verbindlichkeit von wirtschaftlicher Bedeutung ohne ausdrückliche Zustimmung des Vormundes einzugehen. G) §. 21. ß) Der Geisteskranken. Auch der Geiiteskranke ist nicht fähig sein Vermögen zu verwalten und seine Interessen zu wahren. Es entstehet daher auch da die Pflicht für den Staat, zur Aufsicht und Verwaltung des Vermögens sowie zur Vertretung und Wahrung der Interessen der Geisteskranken einen Curator zu bestellen. Das talmudische Gesetz verordnet daher, sobald die Geisteskrankheit eines Individuums und somit die Unfähigkeit seiner eigenen Rechtsvertheidigung sichergestellt ist, x) für dessen Angelegenheiten einen Curator zu ernennen und zwar mit denselben Rechten und Pflichten, die für den Vormund der Unmündigen als gesetzliche Norm festgesetzt sind. 2) 4) Gittin 52b; Maim. das. 7; Cli. M. das. 5. 5) Baba Mezia 70a; Kethuboth 100b; Maim. Naehloth 11. 1 u. 2; Cb. M. 290, 7—11. 6) Kethuboth 70b; Maim. Mechira 29, 7; Ch. M. 235, 2. ]) Chagigah 3b. Maim. Edoth 9, 9 und 10; Ch. M. 35, 8—10 Jore Dea 1, 5. 2) Kethuboth 48a; Maim. Mechira 29, 4; Naehloth 10, 8; Ch. M. 290, 27. *