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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 40

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 40 (sequence 40)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0235-3122466
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40 durch Zufügung vom ים in die Zahl שלשים leicht verändert werden kann, 5) und dergleichen mehrere Vorsichtsmassregeln. Die Unterschrift der Zeugen bedurfte der gerichtlichen Legalisirung und musste die Legalisirungsclausel vom' Gerichte auf die Urkunde angebracht werden (קיום השטר oder אשרתא דדייני) wobei wieder verschiedene־ Formalitäten zu beobachten waren. °) §.20. f) Zum Schutze des Vermögens der zur eigenen Bechtsvertheidigung Unfähigen. a) Der Unmündigen. ״Unmündige Kinder, welche ihre Eltern, die natürlichen Beschützer und Wächter, verloren haben, wären in ihren ersten Jahren dem Raube Dritter und dem Unverstände der eigenen Handlungen ausgesetzt, durch gänzlichen Mangel an Einsicht, Kenntnissen und Erfahrung; etwas später würden Charakterschwäche und Leidenschaft die etwa erlangte Ausbildung des Verstandes nutzlos machen/ 1) Eine jede Gesetzgebung hat daher die Anordnung deren Bevormundung für nothwendig befunden. Auch das talmudisclie Gesetz erkennet disse Nothwendigkeit an und verordnet, dass, wenn die Eltern vor ihrem Tode keinen Vormund für ihre Kinder ernannt haben, ein soleher vom Gerichte zu bestellen sei, während das Gericht selbst in allen Fällen als gesetzlicher Stellvertreter des verstorbenen Vaters, die obervormundschaftliche Behörde sein soll. 2 3) (בית דין אביהן של יתומים) Der vom Gerichte zu bestellende Vormund musste ein ehrenhafter, streng rechtlicher Mann sein, der in sich den Willen und die Kraft vereinigt, die Verwaltung und nützliehe Verwendung des Vermögens zu besorgen und der überdies die nöthige Kenntniss besitzt ihre Interessen nach Aussen zu wahren und endlich ihre Erziehung zu leiten. s) Das Gericht als 5) Baba Batbra 167a; Maim. das. 18; Cb. M. 42, 4. 6) Ketbubotb 18b, 20a u. sonst; Maim. Edoth 6; Cb. M. 46. ן) Mobl a. a. 0. B. III. §. 35. 2) Gittin 52a; Maim. Nacblotb 10, 5; Cb. M. 290, 1. 3) Ketbnbotli 109b; Pesacliim 49b; Maim. Nacblotli 10, 6; Cb. M. 290, 2.

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