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Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 39

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Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 39 (sequence 39)
Language
German
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IRI
…/3122061-3122064--0234-3122465
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— 39 an den Markttagen mit Ausnahme jener Artikel verboten, deren Bedürfnis nach dem Talmud schon Esra als besonders nothwendig erkannt und darum den Hausirhandel mit denselben zu jederZeit freigegeben hat. 8) §. 20. e) Gegen Fälschung von Urkunden. Zur Verhütung von Urkundenfälschung wurden besondere Anordnungen getroffen. Eine Urkunde (Schuldschein, Kaufvertrag, Schenkungsurkunde, Testament und Ehevertrag) durfte nicht auf einen solchen Stoff geschrieben werden, auf welchem das unkenntliche Radiren gewisser Stellen und das Wiederausfüllen derselben möglich ist (אין בותבץ על דבר שיכול להזדייף), weil der Inhaber der Urkunde sehr leicht jene Punkte, die ihn verpflichten, eliminiren und an deren Stelle solche Punkte schreiben könnte, die zu seinen Gunsten sprechen. ב) Der leere Raum zwischen Urkunde und Zeugen-Unterschrift darf nicht die Breite zweier Zeilen betragen, weil sonst daselbst leicht ein Zusatz zum Nachtheile des Ausstellers beigefügt werden könnte. * 2 3) Da aber gewöhnlich zwischen Urkunde und Zeugenfertigung ein leerer Raum von einer Zeile frei gelassen wurde, so hatte der Inhalt der letzten Zeile nie eine rechtsverbindende Kraft (אין למדין משטה אהדונה) und zu diesem Ende wurde in der letzten Zeile entweder in kurzen Worten der Hauptinhalt der Urkunde angedeutet oder sie ward mit einer allgemeinen Formel ausgefüllt. s) Sind beim Ausstellen einer Urkunde ein oder mehrere Worte über strichen worden, so musste dieses an dem Ende der Urkunde bemerkt und von den Zeugen bestätiget werden. 4) Am Ende einer Zeile durfte keine durch Buchstaben ausgedrückte Zahl geschrieben werden, die durch irgend einen kleinen Zusatz vergrössert werden könnte, wie z. B. לשלש welches 8) Baba Bathra 22a; Maim. Scbechenim 6, 9 u. 10; Ch. M. 156, 6 u. 7. Ausführliches hierüber in meinen ״Institutionen des Judenthums“ I/! Wien 1879. Seite 127—129. ו) Grittin 28a, u. a. a. 0. Maim. Milweh weloweh 27, 1; Ch. M. 42, 1. 2) Baba Bathra 162a; Maim. das. 4; Ch. M. 45, 6. 3־) Baba Bathra 161b, 162a; Maim. das. 8; Ch. M. 44, 1. 4) Baba Bathra 161b; Maim. das. 8; Ch. M. das. 5.

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