Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 31 (sequence 31)
- Language
- German
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31 §.16. . a) Gegen Diebstahl und Beschädigung. ״Grundeigentum ist zwar der Natur der Sache nach einer ungerechten, heimlichen oder gewaltsamen Entziehung nur wenig ausgesetzt“ 1)1 doch kann dasselbe durch Verrückung der Grenzen und Vereinigung des nachbarlichen Bodens mit dem seinigen dem rechtmässigen Besitzer diebischer Weise entrissen werden. Schon das mosaische Gesetz enthält das Verbot: ״Du sollst die Grenzen deines nachbarlichen Besitzers nicht verrücken“ 2) und vor der Besitzergreifung des Landes Kanaan, wurde von den Leviten öffentlich der Fluch ausgesprochen über Jenen, der die Grenzen des Nachbars verrückt 3). Um diesem vorzubeugen wurden schon von Josua Zeichen bei einer jeden Gemarkung angebracht 4) und wurden in der Folge in jeder Stadt Feldhüter, die die Grenzen des Besitzes eines jeden Bürgers genau kennen und Feldmesser, die bei einer Theilung eines Grundstückes einem jeden Betrüge vorzubeugen hatten, angestellt 5 6). Häufiger und beträchtlicher aber ist der Schaden, welchen der Grundeigenthümer an seinen Früchten durch Hausthiere Anderer leiden kann. Daher die Verordnung, dass die Zucht solcher Thiere nicht in der Nähe von Gärten und Feldem, sondern nur im Forste und au solchen Orten, wo selbe keinen Schaden anrichten können, stattfinden dürfe G) Ein Taubenschlag musste mindestens 50 Ellen vom Besitze des Nachbars entfernt sein, damit die Tauben an den Saaten keinen Schaden verursachen 7). Ebenso waren für das Graben von Brunnen, Gruben u. dgl. gewisse Entfernungen von dem Gebäude des Nachbars vorgeschrieben, sowie für Alles, was dessen Besitzthum 0 Mehl B. III §. 27. 2) Deut. 19, 14. 3־) Deut. 27, 17; Josua 8. 4) Baba Bathra 56a. 5) Siehe oben §. 8. 6) Baba Kama 79b; Maim. Niske Mamon 5, 2 uncl 8; Chosehen Misehpat 409, 1. 7) Baba Bathra 28a; Maim. Gesela 6, 9; Ch. M. 155, 24.