Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
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30 §. 14. c) Zur Hebung des religiösen Sinnes. Ein Volk, dessen ganzer Lebensberuf die Religion, dessen ganze Aufgabe es ist, Gott als den alleinigen Schöpfer, Erhalter und Regierer der Welt zu erkennen und zu bekennen, ein Staat, dessen Gesetze Religionsgesetze sind, ein solches Volk, ein soleher Staat bedarf wohl keiner besondern Bestimmungen zur Förderung der religiösen Bildung. Das fleissige Forschen im Buche aller Bücher, das lebendige Bewusstsein seiner hohen Mission, die treue Übung seiner Gesetze und das dem kindlichen Gemüthe einzuprägende Wort: ״Die Lehre, die der Herr durch Moses uns ertheilt, ist ein ewiges Erbe der Gemeinde Jakobs“*), waren die kräftigsten Mittel, die im Judenthume den Sinn für Religion stets von neuem belebt, es durch alle Zeiten und Stürme geschützt und unversehrt erhalten haben. o III. Gesetze zum Schutze des Eigentliums.!. 15. ״Selbst bei nur halb gesitteten Völkern siud Angriffe auf die Person seltener als die Aneignung fremden Gutes, und je höher das Volksvermögen steigt, desto mehr nehmen in der Regel die Eigenthums־Verletzungen zu“ 1). Bei aller Vorsicht und Wachsamkeit des Besitzers wäre er doch nicht in der Lage, den Tausend Gefahren, die seinem Eigenthume drohen, wirksam und abwehrend entgegen zu treten, wenn das Präventiv-Gesetz ihm nicht schützenden Beistand leisten würde. Es ist daher unerlässlieh nothwendig, dass Vorkehrungen getroffen werden, um das Eigenthum zu schützen. Da aber das Eigenthum von verschiedenen Seiten bedrohet werden kann, so müssen auch die schützenden Massregeln verschiedenartig sein. 0 Deut. 33, 4; Suka 42a; Maim. Talmud Thora 1, 6; Jore Dea 245, 5. 0 M0111 B. III. §. 26.