Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 19 (sequence 19)
- Language
- German
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19 sich Jemand beschädigen könnte. Hat Jemand irgend einen Gegenstand dahin gelegt und ein Anderer diesen beschädiget, indem er darüber gefallen, so braucht er den Schaden nicht zu bezahlen; hat aber der Gefallene selbst Schaden erlitten, so ist der Besitzer jenes Gegenstandes verpflichtet, den erlittenen Schaden vollständig zu vergüten. 6) Selbst wenn Jemandem auf freier Strasse irgend ein Geschirr zerbrochen wird und er sein Recht auf die nicht aus dem Wege geräumten Bruchstücke nicht aufgegeben hat, ist er, so ein Anderer sich an diesen beschädigt, zum Schadenersatz verpflichtet. Nur.in dem Falle, wenn er sein Recht anf die Bruchstücke aufgegeben hat, kann ihn das weltliche Gericht zu keinem Schadenersatz verhalten, moralisch ist er jedoch hierzu verpflichtet, denn er hat immerhin die polizeiliche Anordnung nicht beobachtet, die Bruchstücke hinwegzuräumen. 7) Wasser durfte man auf die öffentlichen Strassen nicht giessen; in den Sommermonaten selbst das Wasser aus den Rinnen nicht in die Gassen leiten, weil es diese verunreinigt; aber auch in den Wintermonaten bleibt der es dahin geleitet für jeden etwaigen Schaden verantwortlich. 8) Stroh sowie überhaupt Alles, was zur Düngerbereitung dienlich ist, durfte man nicht auf die Gasse legen. Fand man solches trotzdem, so konnte sich Jedermann dasselbe aneignen; . der Übertreter dieser Vorschrift aber war zum Ersätze eines jeden hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. 9) Wenn Jemand Glas, Scherben u. dgl. auf der Strasse vergräbt und ein Anderer hierdurch Schaden erleidet, so ist jener gehalten vollständigen Schadenersatz zü leisten. 10) So wird berichtet, dass die Frommen Babyloniens in früherer Zeit Glas u. dgl. auf ihren Feldern 3 6) Baba Kama 27a; Maim. Niske Mamon 13, 5; Cb. M. 412, 1. 7) Baba. Kama 28a, 29a; Maim. Niske Mamon 13, 7; Ch. M. 412,4. 8) Baba Kama 6a und 30a; Maim. das. 13, 13; Cb. M. 412, 5. 9) Baba Kama 30a; Baba Mezia 118b; Maim. Niske Mamon 13,15 Cb. M. 414. Naeb einer uralten Anordnung des Josua war es zur Düngzeit gestattet, 30 Tage den Dünger auf freiem Platze liegen zu lassen. Ausführlicheres hierüber siebe in meinen „Institutionen des Judenthums“ V\ S. 64. ff. 10) Baba Kama 30a; Maim. Niske Mamon 13, 22; Cb. M. 415, 3. 2*