Mannheim
Compact Memory

Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest · 1879-01-01 · [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879) · p. Seite 17

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
Volume
[2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
Date
1879-01-01
Page
Seite 17 (sequence 18)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/3122061-3122064--0213-3122444
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

18 Endlich ist in diesem Zusammenhänge noch die Vorschrift zu erwähnen, dass eine beim Ableben ihres Gatten schwangere oder ihr Kind säugende Frau innerhalb 24 Monaten vom Tode ihres Mannes ab, keine neue Ehe eingehen darf, damit die Ernährung und Pflege des Kindes nicht verkürzt und vernachlässiget und so dessen Tod veranlasst werde. 22) §• 6. b) Zur Erhaltung der Gesundheit und Wahrung vor körperlicher Beschädigung. Wie für die Wahrung des Lebens sorgte das Gesetz auch für die Erhaltung der Gesundheit und befahl alles zu entfernen, was der Gesundheit nachtheilig werden, oder was eine körperliche Beschädigung, welcher Art sie auch immer sein möge, veranlassen könnte. Für gesundes Trinkwasser musste die nöthige Vorsorge getroffen werden und alle Bewohner der Stadt hatten zur Deckung der hierfür entfallenden Auslagen beizusteuern. J) Ebenso war es Pflicht, einen verständigen Arzt anzustellen und sollte man in einem Orte, wo kein solcher war, überhaupt nicht wohnen. * 2 3) Abdeckereien, Grabhöfe und Gerbereien durften aus Sanitäts-Rücksichten nur in einer Entfernung von 50 Ellen von der Stadt angelegt werden. °) Selbst in dieser Entfernung durften Gerbereien nur im Osten der Stadt errichtet werden, weil der starke, trockene Ostwind die in der Gerberei sich entwickelnden Übeln Dünste vertreibt. 4) Eine Tenne musste 50 Ellen von der Stadt entfernt sein, weil die auffliegende Spreu der Gesundheit schädlich ist. 5) Auf öffentliche Strassen durfte nichts gelegt werden, woran 22) Jebamotli 42a; Kethuboth 60b; Maim. Geruschin 11, 25—28; Eben Haeser 18, 11. 0 Baba Bathra 8a; Maim. Schecbenim 6, 8; Cho. M. 168, 2. 2) Sankedrin 17b; Maim. Deotb 4, 28. und Sankedr. 1, 10; s. Kesef Misckna daselbst. 3) Baba Bathra 25a.; Maim. Schechenim 10, 3; Cho. M. 155, 23. 4) Baba Bathra das; Maim. das; Ch. M. das. 5) Baba Bathra 24b; Maim. Schechenim 10, 2; Ch. M. 155, 22.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.