Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Journal
- Jahresbericht der Landes-Rabbinerschule in Budapest
- Volume
- [2.] für das Schlujahr 1878-1879 (1879)
- Date
- 1879-01-01
- Page
- Seite 10 (sequence 11)
- Language
- German
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11 ואלו הם ממונין על הגזל ללמדך שכל מי שהוא ספיקה בידו למהות ״ ואינו ממחה קלקלה תלויה בוDiese wurden angestellt gegen den Raub. Hieraus ist zu entnehmen, dass wer die Macht hat, einem Unrecht zu steuern, dies jedoch unterlässt, selbst einer Schuld zu zeihen sei.“ 7) Hier wird der Präventiv-Oharaeter dieser Behör den deutlich ausgesprochen. Diese Richter allein wurden ausnahmsweise besoldet, während die anderen Justiz-Beamten keine Entlohnung annehmen durften. ״ הנוטל שכרו לדון דיניו בטליםWer für Lohn richtet, dessen Rechtsspruch ist ungültig. 8) Von den Richtern der Geseroth aber berichtet der Talmud 9), dass sie (כתרומת הלשכה) aus der Tempelkasse ihr Gehalt bezogen. Diese Ausnahmsbestimraung ist darin begründet, dass die Justiz-Beamten nur in bestimmten Stunden 10) an bestimmten Tagen der Woche 1r) ihre Amtsstunden hatten, daher in der Lage waren in den freien Stunden und Tagen ihrem Erwerbe nachzugehen. 12) Die Polizei-Beamten hingegen, welche keine festgesetzten Amtsstunden hatten, mussten stets wachsam sein und ihrer Amtspflicht obliegen, es war ihnen Mischna im b. Talmud bezeichnet dieselben bloss als דייני גזירות, Polizeibehörde, ohne deren Wirkungskreis für die Rechtspolizei näher anzugeben, die Boraita jedoch sowie die Mischna im j. Talmud nennt sie דייני נזילות mit Auslassung der Bezeichnung גזירות , weil diese ohnehin in dem Ausdrucke דייני נזילות enthalten ist; denn nur die Rechtspolizei hat den Rechtsbruch in Astracto (נזילות) zum Objecte ihrer Thätigkeit, dem sie vorzubeugen hat, während die Justiz den Rechtsverletzer selbst (גזלן) als Gegenstand ihrer Amtshandlung betrachtet. 7) j. Talmund Kethuboth 18, 1. 8) Bechoroth 29a; Kethuboth 105a; Maim. Sanhedrin 28, 5, Chosehen Mischpat 9, 5. 9) Kethuboth 105a. 10) Sabbath 10a; Maim. Sanhedrin 8, 1.; Choschen Mischpat 5, 8 .und 4. J1) Baba Kama 82a, wird als eine Anordnung Esras das Gerichthalten an den Montagen und Donnerstagen angeführt. Diese Bestimmung erfuhr in späterer Zeit eine Abänderung. Ausführliches hierüber s. in meinem Buche : ,,Institutionen des Judenthums Wien 1879 1.1. S. 114.'ff. 12) Nur in besondern Fällen, wo der Verlust durch Zeitversäumniss allgemein anerkannt war, wurde ihnen eine entsprechende Ent- Schädigung bewilligt.(אגר בטילה דמוכח) Kethuboth 105a; Choschen. Mischpat 9, 8.