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Die Freistatt · 1914-04-30 · Heft 1 (30.4.1914) · p. 5

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Journal
Die Freistatt
Volume
2 (1914)
Issue
Heft 1 (30.4.1914)
Article
Der Wahlrechtsraub in Galizien
Date
1914-04-30
Page
5 (sequence 5)
Language
German
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Berl Locker, Der Wahlrechtsraub in Galizien 5 selbst dieser Brocken wurde uns nicht vergönnt Wir haben im ganzen 8 sichere Mandate, 3 aus den Handelskammern und 5 aus der städtischen Zensuskurie, der Städte Tarno\vl Drohobyez, Tarnopol, Brody, Stanislau. Nun murren selbst die Assimilanten. Die fast 60 000 Juden von Lemberg, die 28 Prozent der Bevölkerung bilden, sind der Möglichkeit einer selbständigen, lediglich von ihnen abhängigen, nur ihnen verantwortlichen Vertretung vollständig beraubt. Alle 8 Abgeordneten werden nämlich auf gemeinsamen Listen gewählt; die polnische Majorität hat es ganz in ihrer Hand, ob sie den Juden einen Vertreter gewähren will oder nicht. Und wenn sie schon einen Juden in ihre Liste aufzunehmen sich entschließen sollte, dann kann man sich schon vorstellen, wie dieser Vertreter der Juden ausschauen würde. Genau so steht es mit den Zehntausenden von Juden in Krakau, Przmysl, Kolomea. Hunderttausende von Juden in den Landgemeinden haben — trotz dem ihnen in hohem Maße zustatten kommenden Pluralsystem — keinen einzigen eigenen Wahlkreis. Stellt sich also schon die Zahl 8 an sich als ein unerhörter Raubakt dar, so wird dies noch deutlicher, wenn man die Qualität der jüdischen Mandate beachtet. Die Handelskammer- Geldjuden und die privilegierte Großbourgeoisie aus der Städte- Zensus!: urie hat die ganze jüdische Vertretung in die Hände bekommen, die jüdischen Massen sind ganz leer ausgegangen. Selbst in der allgemeinen Städtekurie haben die Juden keinen einzigen selbständigen Wahlkreis, Das gesamte jüdische Proletariat und die demselben verwandten Schichten sind alier Vertretung gänzlich beraubt. Die Zionisten und Assirnilanten lancieren 'die Nachricht von 15 bis 16 jüdischen Mandaten. Diese Taktik beweist nur, daß die Herren sich mitschuldig wissen an dem unverschämten Wahlxechtsraube, und es ändert nichts an unserer Darstellung des Sachverhaltes. Außer den erwähnten 8 Mandaten können die Juden höchstens im Gnaden- oder Kompromißwege da und dort noch irgend ein Mandat erhaschen. Doch wenden wir uns nun der anderen Seite der Angelegenheit zu, die bei weitem die wichtigere ist. Mit Ausnahme von 14 Landgemeindenbezirken, in denen alle Wähler auf Grund des Prinzips der Minoritätsvertretung zusammen wählen, ist die ganze Wahlordnung auf dem Prinzip des nationalen Katasters aufgebaut. Die Rutherien sind in abgesonderte eigene Wahlkreise ausgeschieden, wählen also nicht zusammen mit den übrigen. Die ruthenischen Abgeordneten werden also von bloß ruthenischen Wählern in den Landtag geschickt werden, bloß um ruthenische Stimmen werben,

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