Die Freistatt
- Journal
- Die Freistatt
- Volume
- 2 (1914)
- Issue
- Heft 1 (30.4.1914)
- Article
- Der Wahlrechtsraub in Galizien
- Date
- 1914-04-30
- Page
- 6 (sequence 6)
- Language
- German
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6_Berl Locker, Der Wahlrechtsraub in Galizien bloß Ruthenen verantwortlich sein. Auf diese Weise ist der Kampf zwischen Polen und Ruthenen um die Mandate von vornherein ausgeschaltet, die Gefahr des Verlustes eines oder des anderen Wahlkreises an die andere Nation ist gar nicht vorhanden — die sozialen Gegensätze innerhalb der ihres Besitzstandes ganz sicheren Nation können um so deutlicher hervortreten. II. Doch damit erschöpft sich die Bedeutung des Katasters noch nicht. Der nationale polnische und ruthenische Kataster ist vielmehr die erste gesetzliche Anerkennung der Existenz der polnischen und ruthen i sehen Nationen in Galizien als politischer Kol 1 ek t i v a. Die österreichische Gesetzgebung hat nämlich bis heute weder den Begriff der Nation fixiert, noch die Bedingungen für die Zuerkennung der Nationenqualität an eine bestimmte Gruppe festgesetzt, noch auch irgendwo die nationalen Schutz und nationale Rechte genießenden Volksgruppen aufgezählt. Die Nation als solche war bis vor einigen Jahren ein dem Gesetzgeber unbekannter Begriff, wenn wir etwa vom Strafgesetzbuch absehen, das die „Aufreizung gegen Nationalitäten" mit Strafe bedroht. Erst die Normierung des nationalen Katasters in Mähren und in der Bukowina hat mehrere Nationen (die deutsche, tschechische, ruthenische, rumänische und polnische) in aprioristischer Weise als öffentlich-rechtliche Kollektiva in die Gesetzgebung eingeführt, ( Durch das neue Wahlgesetz ist dies nun in bezug auf Polen, und Ruthenen auch für Galizien geschehen. Den Juden aber wurde der Charakter einer Nation nicht zuerkannt; sie sind der polnischen Nation einverleibt worden. Richtig hat die Bedeutung dieser Tatsache der Führer der galizischen Assimilation, Abg. Dr v. Löwenstein, erfaßt, als er in seiner Wahlreformrede erklärte: . . . „.Die Wahlordnung, die wir beschließen sollen, anerkennt nur zwei Nationalitäten im Lande; die Juden werden der polnischen Bevölkerung zugezählt. Wir begrüßen freudig diese Bestimmungen des Landesstatuts und der Wahlordnung, die zum erstenmal die Juden auf gesetzlichem und konstitutionellem Wege: dem polnischen nationalen Organismus einverleiben." Es ist nun nicht das erstemal, daß die Juden (wir sprechen hier speziell von den Ostjuden) gegen ihren Willen einer anderen Nation zugezählt werden. Auch in der Bukowinaer Wahlordnung haben sie keinen eigenen Kataster, sondern sind gegen