Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 31 (1938)
- Article
- Das Problem jüdischer Staatswerdung in Palästina
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 345 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/3111067-3111128-3119360--8208-3119753- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
ebenso die Einbürgerung von Juden, Hebräisch soll neben Englisch und Arabisch die offizielle Sprache sein (art. art. 2. 6. 7. 22.). All das sind an die Mandatsmacht gerichtete Vorschriften. Fragt man, ob ihnen entsprechende Rechte der Juden gegenüberstehen, so kommt man mit der Antwort in Verlegenheit. Moralisch und nach populärem Sprachgebrauch gewiß. Die Bestimmungen sind gegeben, damit die Juden zu ihren Gunsten davon Gebrauch machen. Aber um ein Recht zu haben und auszuüben, muß ein Rechtssubjekt vorhanden sein. Die völkerrechtliche Rechtssubjektivität fehlt den Juden zur Zeit, da sie nirgend einen Staat haben. Was die Juden an Recht, das geltend gemacht werden kann, besitzen, fällt unter die Kategorie der sogen. Reflexrechte — besser Rechtsreflexe — d. h. sie haben die Möglichkeit, sich auf Rechtsvorschriften zu berufen, die ihnen zugutekommen. Hier ist eine gewisse völkerrechtliche Rechtssubjektivität der Juden fragmentarisch angelegt. Die Juden haben eine organisierte Vertretung für die Geltendmachung ihres Interesses am Aufbau Palästinas. Die Jewish Agency ist im Mandat als Vertretung (das englische agent hat nicht die Bedeutung des deutschen Agent, sondern heißt Vertreter) der Juden der Welt für diese Belange vorgesehen und damit völkerrechtlich verankert (Mandat art. 4). Es heißt im Mandat, daß eine geeignete jüdische Vertretung zum Zweck der Beratung der Mandatsmacht und der Zusammenarbeit mit ihr in 345