Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 31 (1938)
- Article
- Das Problem jüdischer Staatswerdung in Palästina
- Date
- 1938-01-01
- Page
- Seite 339 (sequence 10)
- Language
- German
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haben sie, und insbesondere hat das England für das Palästinamandat getan, mit den Vereinigten Staaten, die dem Völkerbund nicht angehören, aber auf Grund ihrer Beteiligung am Weltkriege den Am spruch erhoben, mitzureden, Einzelabmachungen abgeschlossen, in denen die Vereinigten Staaten ihre Zustimmung zu den Mandaten erteilten und sich für ihre Staatsangehörigen dieselben Rechte ausbedangen, die die Angehörigen der Völkerbundsstaaten in den Mandatsgebieten genießen. Da England in Palästina keine Gewalt zu eigenem Rechte ausübt, ist Palästina auch nicht ein Teil des Empire geworden. Es ist für England Ausland, indem es nur besondere Rechte ausübt. Uber das Land selbst kann England nicht verfügen, in der Ausübung seiner Herrschaft ist es an die Richtlinien des Mandats gebunden. England kann also in Palästina nicht tun, was es will. Daß zu grundstürzenden Änderungen der Verhältnisse die Instanzen des Völkerbundes zuzustimmen haben, zeigt sich jetzt deutlich. Der Umstand, daß Palästina nicht Inland ist, ist auch bedeutsam für die Frage der Zuständigkeit der englischen Stellen, die sich mit Palästina befassen. Das Recht des englischen Parlaments zur Gesetzgebung erstreckt sich nicht auf Palästina. Was in Palästina vorgenommen wird, geschieht ohne Mitwirkung des Parlaments. Während nach englischer staatsrechtlicher Ausdrucksweise im Inland der king in parliament handelt, wird in Mandats- 22 339