Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 13)
- Language
- German
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geben. Hier und in anderen Fällen stehen die Rabbinen vor der Aufgabe, einen Weg zu finden, wie zu helfen sei. Daß sie ihn noch nicht gefunden haben, wird auf die Dauer peinlich. Es fehlt ein neuer Rabbi Gerschom, der das Ingenium, den Mut und die Autorität hat, voranzugehen. Das ist um so nötiger, als der Gherem des Rabbenu Gerschom in Palästina nicht gilt. Die Monogamie des aus Europa stammenden Jischuw beruht nur auf eingewurzelter Sitte, nicht auf Gesetz; die orientalischen Juden erkennen sie nicht als verbindlich an. Auch das ist ein Zustand, der nicht so bleiben kann. Da die Mandatsmacht diese Dinge der Autonomie den Religionsgemeinschaften überlassen hat, müssen diese aus sich selbst heraus den Weg finden, wie überkommenes religiöses Erbgut mit den Erfordernissen modernen Lebens auszugleichen ist. In einer Beziehung haben die Engländer in das religiöse Recht eingegriffen, das bei Mohammedanern und Juden im Erbrecht die Witwen und die Töchter gegenüber den Söhnen zurücksetzt. Das religiöse Recht ist nicht beseitigt worden, aber auf Verlangen auch nur eines Beteiligten ist die weltliche Erbfolgeordnung, die für Miri-Land erlassen ist, zur Anwendung zu bringen. Die Rabbinatsgerichte haben sich bereit erklärt, in solchen Fällen nach dem Satze „dina de malkuta dina“ das staatliche Gesetz zur Anwendung zu bringen. Auf ähnliche Weise könnten noch andere Härten ge<- mildert werden. Dazu gehört, daß nach jüdischem 229