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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1937-01-01 · 30 (1937) · p. Seite 230

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
30 (1937)
Article
Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
Date
1937-01-01
Page
Seite 230 (sequence 14)
Language
German
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IRI
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Recht der Erwerb der Frau dem Manne zufällt, sofern nicht durch einen Ehevertrag anders bestimmt worden ist. In ein Zeitalter der selbständig erwerbenden Frau paßt das nicht mehr hinein. Auch die Zurücksetzung der Frau im Vormundschaftsrecht ist ein schwacher Punkt des religiösen Rechts, das auch nur ungenügende Handhaben bietet, von einem unehelichen Vater Unterhalt für das Kind zu erhalten. Die Ueberlassung eines so weiten Bereiches an religiöse Regelung verhindert in großem Umfang das Zustandekommen eines einheitlichen Rechtszustandes, mit dem jedermann rechnen kann. Jetzt wird das rechtliche Schicksal auf vielen Gebieten, die mit der Religion nichts zu tun haben, durch die religiöse Zugehörigkeit bestimmt. Neben das Internationale Privatrecht, das die Fälle regelt, in denen mehrere Rechtsordnungen beteiligt sind, gibt es für Palästina ein Interreligiöses Privatrecht. Es ist notwendig geworden* die privatrechtlichen Folgen eines Religionswechsels zu regeln. Die besonderen Verhältnisse des Landes bieten aber auch das Schauspiel, daß Rechtsbeziehungen aus weltlichem Recht in religiöses hinübertreten. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Juden deutscher Staatsangehörigkeit Palästinenser werden. Dann unterstehen ihre Status-Angelegenheiten fortan religiösem Recht. Es ist eine offene Frage, ob sich damit ihr bisheriges eheliches Güterrecht ändert. Derartige offene Fragen gibt es in Palästina nur 230

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