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Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur · 1937-01-01 · 30 (1937) · p. Seite 228

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Journal
Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
Volume
30 (1937)
Article
Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
Date
1937-01-01
Page
Seite 228 (sequence 12)
Language
German
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lichtster Art, ist so konserviert worden und gerader zu ein Naturschutzpark für Rechtsantiquitäten errichtet worden. Nach mohammedanischem Recht kann der Mann einseitig ohne Zustimmung der Frau die Ehe lösen, er kann mehrere Frauen haben. Beides hat die mohammedanische Türkei abgeschafft, während es England in Palästina sorgsam bewahrt. Für die Juden insonderheit bedeutet das religiöse Sonderrecht die Unterwerfung unter Bestimmungen, die für die Mehrzahl von ihnen, auch die religiös rechtsstehenden, seit Menschengedenken gegenstandslos geworden wären. Für den weitaus größten Teil der sog. Status-Sachen hatte in den Ländern, aus denen der Jischuw kommt, staatliches Recht gegolten. Es ist daran zu erinnern, daß es sich ja nicht nur um Eheschließung und Ehescheidung handelt, bei denen sich immer das Religiöse geltend machen wird, sondern um Testamentserrichtung, Erbrecht, Vormundschaft usw., vor allem auch um das eheliche Güterrecht, also um Verhältnisse, die der moderne Jude nicht mit Religion in Beziehung bringt. Das Problem ist deshalb ernst, weil die volle Anwendung des religiösen Rechts unvereinbar ist mit der Stellung, die die;F r a u im modernen Leben einnimmt. Ich habe hier nicht die Beschwerden im Auge, die durch die für die A g u na geltende Unmöglichkeit, eine Trennung ihrer Ehe zu erlangen, hervorgerufen jsind, oder die Schwierigkeiten, die sich ergeben, wenn ein Mann sich böswillig weigert, den Get zu 228

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