Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Journal
- Jahrbuch für jüdische Geschichte und Literatur
- Volume
- 30 (1937)
- Article
- Geschichte und Gegenwart in der Rechtsordnung Palästinas
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 227 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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schon vor Jahren veröffentlichter Entwurf eines neuen Strafgesetzbuches ist liegen geblieben. Das unmoderne türkische Strafgesetzbuch gilt weiter, an zahlreichen Stellen durch ergänzende englische Bestimmungen geflickt, denen dann jedesmal eine Anzahl von Paragraphen des alten Gesetzes zum Opfer gefallen ist. Ein Kapitel für sich ist das religiöse Recht. Charakteristisch für das osmanische Recht war die Aufrechterhaltung eines Sondergebietes für die einzelnen religiösen Gemeinschaften. Nicht nur Eheschließung und Ehescheidung, auch Unterhalt, Vormundschaft, Testamentsrecht, Erbrecht, Nachlaßregulierung u. dgl. richteten sich nach dem religiösen Recht, waren also nicht einheitlich geregelt und unterstanden nicht dem staatlichen, sondern den verschiedenen religiösen Gerichten. Das ganze Gebiet wird unter dem Begriff Status-Sachen (engl, personal Status) zusammengefaßt. Das Mandat hat (art. 9, II, 1) die Rücksicht auf den „personal Status“ der verschiedenen Völker und religiösen Gemeinschaften und ihre religiösen Interessen garantiert. Das ist die Grundlage dafür geworden, daß die Mandatsmacht die Aufspaltung der Gerichtsbarkeit und des Rechts in ein staatliches und ein religiöses Gebiet aufrechterhalten hat. Den religiösen Gemeinschaften, den Juden, den Mohammedanern und den verschiedenen christlichen Kirchen ist die Autonomie in Status-Sachen verbürgt. Religiöses Recht und Verfahren, teilweise altertüm- 15* 227